Glossar / Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist eine Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die die auszahlende Stelle einbehält. Bei Gewinnausschüttungen einer GmbH beträgt sie 25 Prozent.
Was ist Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer, kurz KapESt, ist keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform. Die Stelle, die Kapitalerträge auszahlt, behält die Steuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Das Prinzip kennst Du von der Quellensteuer. Bei Dividenden aus Aktien übernimmt das die Depotbank. Bei Gewinnausschüttungen einer GmbH ist die GmbH selbst verpflichtet, die Steuer einzubehalten und anzumelden.
Der Steuersatz beträgt nach § 43a EStG in den Regelfällen 25 Prozent des Kapitalertrags. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer, bei Kirchenmitgliedern auch Kirchensteuer. Schuldner der Steuer ist der Gläubiger der Erträge, also der Gesellschafter. Die GmbH haftet aber dafür, dass die Steuer einbehalten und abgeführt wird (§ 44 EStG).
Was bei der GmbH-Ausschüttung gilt
Bei einer Gewinnausschüttung entsteht die Kapitalertragsteuer mit dem Zufluss beim Gesellschafter. Das ist der im Beschluss bestimmte Auszahlungstag, fehlt er, der Tag nach der Beschlussfassung. Die GmbH führt die Steuer dann ab und meldet sie auf elektronischem Weg an (§ 45a EStG). Der Gesellschafter erhält eine Steuerbescheinigung.
Ob die KapESt die Steuer abschließend abgilt, hängt vom Empfänger ab. Hältst Du die Anteile im Privatvermögen, gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent (§ 32d EStG). Bei Beteiligungen im Betriebsvermögen oder auf Antrag bei höheren Beteiligungen gilt das Teileinkünfteverfahren, dann wird die einbehaltene Steuer auf Deine persönliche Steuer angerechnet. Gehören die Anteile einer Körperschaft, wird die Kapitalertragsteuer grundsätzlich ebenfalls angerechnet. Für Beteiligungen mit Bezug zum Ausland kann eine Entlastung am Quellenstaat in Betracht kommen, etwa durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Fiktives Beispiel: Eine GmbH beschließt, EUR 100.000,00 an ihren alleinigen Gesellschafter auszuschütten. Der Auszahlungstag ist der 15. Juni. Die GmbH behält EUR 25.000,00 Kapitalertragsteuer und EUR 1.375,00 Solidaritätszuschlag ein, zusammen EUR 26.375,00 und überweist dem Gesellschafter EUR 73.625,00. Die einbehaltene Steuer führt sie zum Zufluss an das Finanzamt ab und meldet sie an. Der Gesellschafter beantragt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren. Liegt seine Steuer auf die Ausschüttung darunter, wird der Unterschied bei der Veranlagung erstattet.
Typische Fehler und Risiken
- Die Kapitalertragsteuer wird nicht oder zu spät angemeldet und abgeführt. Dann haftet die GmbH nach § 44 EStG, auch Geschäftsführer können in Anspruch genommen werden.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen werden nicht als Kapitalertrag behandelt, etwa überhöhte Gehälter. Bei einer Betriebsprüfung wird die Kapitalertragsteuer nachgefordert.
- Der Auszahlungstag im Beschluss wird nicht beachtet. Der Zufluss bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Steuer entsteht und abzuführen ist.
- Die Steuerbescheinigung wird nicht aufbewahrt. Ohne sie kann die Anrechnung in der Steuererklärung scheitern.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer auf GmbH-Ausschüttungen?
Wer muss die Kapitalertragsteuer abführen?
Kann ich die Kapitalertragsteuer zurückbekommen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Ausschüttungen planst, die Anmeldung der Kapitalertragsteuer unsicher ist oder eine Prüfung Nachforderungen ankündigt. Gemeinsam lässt sich die richtige Abwicklung klären.
Auch gesucht als: KapESt · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.