Glossar / Dauerfristverlängerung
Dauerfristverlängerung
Die Dauerfristverlängerung verschiebt die Abgabe- und Zahlungsfrist Deiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat. Wer monatlich meldet, muss dafür eine Sondervorauszahlung leisten.
Was bedeutet Dauerfristverlängerung?
Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermittelst Du grundsätzlich elektronisch bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Am selben Tag wird die Vorauszahlung fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist in der Regel das Kalendervierteljahr. Betrug die Steuer des Vorjahres mehr als EUR 9.000,00, ist es der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG). Neue Unternehmer melden im Jahr der Aufnahme und im Folgejahr monatlich.
Mit der Dauerfristverlängerung verlängert das Finanzamt auf Antrag beide Fristen um einen Monat (§ 46 UStDV). Die Voranmeldung für Januar ist dann bis zum 10. März fällig statt bis zum 10. Februar. Das Finanzamt muss den Antrag ablehnen oder eine gewährte Verlängerung widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Die Höhe der Steuer ändert sich nicht, nur der Termin.
Sondervorauszahlung und Antrag
Wer monatlich anmeldet, bekommt die Verlängerung nur, wenn er für jedes Kalenderjahr eine Sondervorauszahlung leistet. Sie beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 Abs. 1 UStDV). War Dein Unternehmen nur einen Teil des Vorjahres tätig, rechnest Du die Vorauszahlungen auf ein volles Jahr hoch, wobei angefangene Monate voll zählen. Hast Du im laufenden Jahr begonnen, richtet sich die Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Vorauszahlungen. Bei vierteljährlicher Anmeldung fällt keine Sondervorauszahlung an.
Den Antrag stellst Du elektronisch, in der Praxis über ELSTER, spätestens bis zu dem Termin, zu dem die erste Voranmeldung mit verlängerter Frist fällig wäre (§ 48 Abs. 1 UStDV). Monatszahler berechnen die Sondervorauszahlung selbst und melden sie an. Nach der Verwaltungsanweisung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass musst Du den Antrag nicht jedes Jahr wiederholen. Die Verlängerung gilt, bis Du sie zurücknimmst oder das Finanzamt sie widerruft. Die Sondervorauszahlung musst Du dagegen jedes Jahr bis zum 10. Februar neu berechnen, anmelden und zahlen. Das Finanzamt kann sie selbst festsetzen, wenn Du sie nicht oder falsch berechnest (§ 48 Abs. 3 UStDV).
Wie die Sondervorauszahlung verrechnet wird
Die Sondervorauszahlung ist ein Vorschuss auf die Steuer des Jahres. Sie wird bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum berücksichtigt, für den die Verlängerung galt (§ 48 Abs. 4 UStDV), praktisch also im Dezember. Ein verbleibendes Guthaben verrechnet das Finanzamt zunächst mit offenen Steuerschulden und erstattet den Rest. Der Vorteil liegt in der Zeit: Du hast einen Monat mehr für Buchhaltung und Zahlung. Dem steht gebundenes Geld bis zur Verrechnung gegenüber.
Fiktives Beispiel: Ein Online-Händler meldet monatlich an. Die Vorauszahlungen des Vorjahres betrugen zusammen EUR 66.000,00. Die Sondervorauszahlung liegt damit bei einem Elftel, also EUR 6.000,00. Er beantragt die Dauerfristverlängerung über ELSTER bis zum 10. Februar, meldet die Sondervorauszahlung an und zahlt sie. Die Voranmeldung für Januar gibt er nun bis zum 10. März ab. Im Dezember beträgt seine Zahllast EUR 8.000,00. Nach Abzug der Sondervorauszahlung zahlt er noch EUR 2.000,00.
Typische Fehler und Risiken
- Die Sondervorauszahlung wird vergessen oder falsch berechnet. Das Finanzamt kann sie dann festsetzen und die Verlängerung als gefährdet ansehen.
- Der Antrag kommt zu spät. Er muss spätestens zum Termin der ersten Voranmeldung vorliegen, für die die Verlängerung gelten soll.
- Es wird angenommen, die Verlängerung gelte für alle Meldungen. Die Zusammenfassende Meldung hat eigene Fristen nach § 18a UStG und muss getrennt geprüft werden.
- Der Wechsel vom Vierteljahres- zum Monatszahler bleibt unbemerkt, etwa weil die Steuer des Vorjahres über EUR 9.000,00 lag. Dann ist eine Sondervorauszahlung nötig.
- Die Liquidität wird falsch eingeplant. Die Sondervorauszahlung bindet Geld, bis sie im Dezember verrechnet wird.
Häufige Fragen
Wie beantrage ich die Dauerfristverlängerung?
Wie hoch ist die Sondervorauszahlung?
Muss ich die Dauerfristverlängerung jedes Jahr neu beantragen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du erstmals eine Verlängerung beantragst, Dein Voranmeldungszeitraum wechselt oder die Berechnung der Sondervorauszahlung unklar ist. Dann lässt sich der Antrag korrekt vorbereiten.
Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.