ANDERSMACHER
Termin vereinbaren

Glossar / Ausfuhrlieferung

GLOSSAR · UMSATZSTEUER & E-COMMERCE

Ausfuhrlieferung

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Eine Ausfuhrlieferung ist die Lieferung eines Gegenstands in ein Drittland außerhalb der EU. Sie ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, wenn Du die Ausfuhr nachweisen kannst.

Was bedeutet Ausfuhrlieferung?

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG sind Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Sie liegen vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand selbst in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Dasselbe gilt, wenn der Abnehmer das tut und ein ausländischer Abnehmer ist. Umgangssprachlich sprichst Du von Export oder Drittlandslieferung. Das Drittlandsgebiet ist das Gebiet außerhalb der EU.

Die Ausfuhrlieferung ist von der innergemeinschaftlichen Lieferung zu trennen, die Lieferungen in andere EU-Staaten betrifft. Dort dient unter anderem die Gelangensbestätigung als Nachweismittel. Bei der Ausfuhr ist der Nachweis dagegen zollrechtlich geprägt.

Nachweis und Rechnung

Die Steuerfreiheit setzt den Nachweis voraus (§ 6 Abs. 4 UStG, § 9 UStDV). Im elektronischen Ausfuhrverfahren dient der Ausgangsvermerk der Zollverwaltung als Nachweis. In anderen Fällen gibt es Belege mit einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle. Ist der Nachweis lückenhaft, kann die Steuerbefreiung versagt werden und die Lieferung wird mit Umsatzsteuer nachversteuert.

Auf der Rechnung ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich. Im Zielland können Einfuhrumsatzsteuer und Zoll anfallen, die Dein Kunde oder Du je nach Liefervereinbarung trägst. Für Sonderfälle wie zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Lieferungen an Reisende im persönlichen Gepäck gelten abweichende Nachweisregeln.

Fiktives Beispiel: Ein Händler aus Hessen versendet Maschinenteile im Wert von EUR 8.000,00 an einen Kunden in der Schweiz. Die Ausfuhr wird elektronisch angemeldet und der Zoll bestätigt den Austritt mit dem Ausgangsvermerk. Der Händler stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Steuerbefreiung aus und archiviert den Vermerk als Nachweis. Fehlte der Nachweis, würden bei 19 % Umsatzsteuer EUR 1.520,00 nachgefordert.

Typische Fehler und Risiken

  • Der Ausgangsvermerk fehlt oder wird nicht gespeichert. Ohne Nachweis kann die Steuerbefreiung versagt werden.
  • Der Abnehmer holt die Ware selbst ab und wird irrtümlich als ausländischer Abnehmer behandelt. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UStG sind dann nicht erfüllt.
  • Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung werden vermischt. Die Nachweise und Meldepflichten sind jedoch unterschiedlich.
  • Der Hinweis auf die Steuerbefreiung fehlt auf der Rechnung, oder Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Zielland werden nicht vereinbart. Das führt zu Streit mit dem Kunden.

Häufige Fragen

Wann ist eine Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei? ▼
Wenn der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt, entweder durch Beförderung oder Versendung des Unternehmers oder durch einen ausländischen Abnehmer und Du die Ausfuhr nachweisen kannst. Ohne Nachweis droht die Versagung der Steuerbefreiung.
Wie weise ich eine Ausfuhrlieferung nach? ▼
Im elektronischen Ausfuhrverfahren mit dem Ausgangsvermerk der Zollverwaltung. In anderen Fällen mit Belegen, die den Austritt aus der EU bestätigen. Bewahre den Nachweis zusammen mit Rechnung, Auftrag und Zahlungsbeleg geordnet auf.
Was ist der Unterschied zur innergemeinschaftlichen Lieferung? ▼
Die Ausfuhrlieferung geht in ein Drittland außerhalb der EU, die innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen EU-Staat. Die Nachweise und Meldepflichten unterscheiden sich, bei der innergemeinschaftlichen Lieferung etwa die Zusammenfassende Meldung.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du regelmäßig in Drittländer lieferst, Nachweise lückenhaft sind oder Sonderfälle wie Fahrzeuge und Lieferungen an Reisende vorliegen.

Auch gesucht als: Drittlandslieferung, Export · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

VERWANDTE BEGRIFFE
Passende Leistung
Finanzbuchhaltung
Passende Spezialisierung
Spezialisierung: Online-Handel & E-Commerce
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

Zum Profil von Sidney Nik →