Glossar / Dropshipping
Dropshipping
Dropshipping ist ein Handelsmodell, bei dem der Händler Ware verkauft, ohne sie zu lagern: Der Lieferant versendet direkt an den Kunden. Umsatzsteuerlich liegt dann häufig ein Reihengeschäft vor.
Was bedeutet Dropshipping?
Beim Dropshipping betreibt ein Händler einen Online-Shop oder einen Marktplatz-Auftritt, hält aber selbst keinen Warenbestand. Nach der Bestellung leitet er sie an den Lieferanten weiter, der die Ware direkt an den Kunden versendet. Man spricht auch von einem Streckengeschäft, weil die Ware die Strecke vom Lieferanten zum Kunden zurücklegt.
Steuerlich bist Du als Dropshipper Unternehmer mit eigenem Gewerbe. Du verkaufst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und kaufst gleichzeitig beim Lieferanten ein. Dadurch entstehen zwei Lieferungen, aber nur eine Warenbewegung.
Dropshipping, Streckengeschäft und Reihengeschäft
Das Reihengeschäft ist der umsatzsteuerliche Begriff. Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer (§ 3 Abs. 6a UStG). Die Warenbewegung wird nur einer der Lieferungen zugeordnet, der sogenannten bewegten Lieferung. Befördert der erste Unternehmer, gehört sie zu seiner Lieferung. Befördert der letzte Abnehmer, gehört sie zur Lieferung an ihn. Befördert ein Zwischenhändler, gilt sie grundsätzlich als Lieferung an ihn, es sei denn, er weist nach, dass er als Lieferer befördert. Seine USt-IdNr. kann die Zuordnung beeinflussen.
Die Zuordnung entscheidet über den Ort der Lieferungen und darüber, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Lieferungen vor der bewegten Lieferung gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung beginnt, Lieferungen danach dort, wo sie endet (§ 3 Abs. 7 UStG). Bei Ware aus Drittländern kommen Einfuhrumsatzsteuer und Zoll hinzu.
Worauf es in der Praxis ankommt
Typische Fragen sind: Wo wird die Lieferung versteuert, brauchst Du eine Registrierung im Ausland und wer trägt die Einfuhrumsatzsteuer? Verkaufst Du an Privatkunden in anderen EU-Ländern, kann das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) relevant werden. Bei Einfuhren aus Drittländern gelten für Sendungen bis EUR 150,00 Sachwert besondere Regeln, etwa das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (§ 18k UStG). Die Zollfreiheit für solche Kleinsendungen ist zum 1. Juli 2026 entfallen, für bestimmte Fälle gilt ein Pauschalzoll je Ware.
Zu Beginn brauchst Du außerdem eine Gewerbeanmeldung. Plattformen können unter bestimmten Voraussetzungen als Lieferer gelten (§ 3 Abs. 3a UStG). Die richtige Einordnung hängt von Vertragsgestaltung und Warenweg ab.
Fiktives Beispiel: Ein Händler aus Hessen verkauft über seinen Shop einen Artikel für EUR 119,00 brutto an einen Kunden in Deutschland. Der Lieferant im Inland versendet die Ware direkt an den Kunden und berechnet dem Händler EUR 70,00 netto zuzüglich EUR 13,30 Umsatzsteuer. Der Händler führt aus dem Verkauf EUR 19,00 Umsatzsteuer ab und zieht EUR 13,30 Vorsteuer ab. Seine Zahllast beträgt EUR 5,70, sein Rohertrag netto EUR 30,00. Beide Lieferungen sind in Deutschland steuerbar.
Typische Fehler und Risiken
- Der Warenweg wird nicht dokumentiert. Dann lässt sich nicht belegen, welche Lieferung die bewegte ist und Steuerfreiheit oder Ort der Lieferung sind angreifbar.
- Bei Lieferungen in andere EU-Länder fehlt die Registrierung oder OSS-Anmeldung. Die Umsatzsteuer des Zielstaats wird dann nachgefordert.
- Einfuhrumsatzsteuer und Zoll werden bei Ware aus Drittländern nicht eingeplant. Die Marge kann dadurch wegfallen.
- Das Gewerbe wird nicht angemeldet und Umsätze werden nicht erklärt. Das kann steuerstrafrechtliche Folgen haben.
- Lieferantenrechnungen weisen falsche Umsatzsteuer oder keine USt-IdNr. aus. Der Vorsteuerabzug ist dann gefährdet.
Häufige Fragen
Ist Dropshipping steuerlich ein Gewerbe?
Was ist der Unterschied zwischen Dropshipping und Reihengeschäft?
Muss ich beim Dropshipping Umsatzsteuer abführen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du Lieferanten im Ausland einbindest oder an Privatkunden in anderen EU-Staaten verkaufst. Dann lassen sich Warenweg, Registrierungen und Zollfragen vorab klären.
Auch gesucht als: Streckengeschäft · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.