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Glossar / One-Stop-Shop

GLOSSAR · UMSATZSTEUER & E-COMMERCE

One-Stop-Shop

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein Meldeverfahren, mit dem Unternehmer ihre Umsätze an Privatkunden in anderen EU-Staaten zentral beim Bundeszentralamt für Steuern erklären und die Umsatzsteuer dort entrichten.

Was bedeutet One-Stop-Shop?

Der One-Stop-Shop, kurz OSS, vereinfacht die Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Handel mit Privatkunden. Ohne OSS müsstest Du Dich in jedem EU-Staat registrieren, in dem Du steuerpflichtige Umsätze erzielen. Mit OSS meldest Du diese Umsätze in einer Erklärung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Steuer an die Bestimmungsländer weiterleitet.

Es gibt zwei Varianten. Das Union-OSS nach § 18j UStG erfasst innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren, bestimmte Lieferungen über elektronische Schnittstellen sowie sonstige Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten. Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG betrifft Fernverkäufe von Waren aus Drittländern mit einem Sachwert von höchstens EUR 150,00 je Sendung an Kunden in der EU.

Wie funktioniert das Verfahren?

Die Teilnahme ist freiwillig, muss aber elektronisch angezeigt werden und zwar vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dem Du das Verfahren nutzen willst. Sie gilt einheitlich für alle EU-Staaten. Beim Union-OSS ist das Kalendervierteljahr der Besteuerungszeitraum, beim IOSS der Kalendermonat (§ 16 Abs. 1d und 1e UStG).

Die Erklärung gibst Du elektronisch innerhalb eines Monats nach Ablauf des Zeitraums ab. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag des Folgemonats zu zahlen. Die Umsätze fließen nicht in Deine normale Umsatzsteuer-Voranmeldung, sondern in die OSS-Erklärung, aufgeteilt nach Mitgliedstaat und Steuersatz. Wer Pflichten wiederholt oder verspätet verletzt, kann vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Wo das Verfahren endet

Die Lieferschwelle spielt eine Rolle: Liegt der Gesamtbetrag Deiner innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und der betroffenen Leistungen im Vorjahr und im laufenden Jahr bei höchstens EUR 10.000,00, bleibt es nach § 3c Abs. 4 UStG bei der Besteuerung im Ausgangsstaat. Darüber gilt die Steuer des Bestimmungslandes.

Das OSS ersetzt keine Registrierung im Ausland, wenn dort Ware lagert. Wer am PAN-EU-Programm von Amazon teilnimmt, braucht für Verkäufe aus einem ausländischen Lager an Kunden im selben Land eine lokale Registrierung samt dortiger USt-IdNr. Auch das Verbringen der Ware in das Lager ist gesondert zu behandeln. B2B-Umsätze laufen nicht über das OSS, hier greifen innergemeinschaftliche Lieferungen oder das Reverse-Charge-Verfahren.

Fiktives Beispiel: Ein Händler aus Offenbach verkauft aus seinem deutschen Lager an Privatkunden in Frankreich Waren für EUR 8.000,00 netto und in Spanien für EUR 6.000,00 netto. Die Schwelle von EUR 10.000,00 ist damit überschritten. Er zeigt die Teilnahme am Union-OSS an und gibt nach dem Quartal eine Erklärung ab, getrennt nach Frankreich und Spanien mit dem jeweiligen Steuersatz. Die Steuer überweist er an das BZSt, das sie an die Länder weiterleitet.

Typische Fehler und Risiken

  • Die Teilnahme wird zu spät angezeigt. Sie muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, ab dem das Verfahren gelten soll.
  • Umsätze aus einem Auslandslager (PAN-EU) werden im OSS erklärt, obwohl dafür eine lokale Registrierung nötig ist. Es drohen Nachforderungen und Doppelbelastungen.
  • Die falschen Steuersätze des Bestimmungslandes werden angewendet, etwa der deutsche Satz statt des Satzes im Zielland.
  • Erklärung oder Zahlung kommen zu spät. Wiederholte Verspätungen können zum Ausschluss vom Verfahren führen.
  • B2B-Umsätze werden fälschlich im OSS erfasst, obwohl dort nur Umsätze an Privatkunden gehören.

Häufige Fragen

Ist die Teilnahme am OSS Pflicht? ▼
Nein, sie ist freiwillig. Wer nicht teilnimmt, muss sich aber in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er steuerpflichtige Umsätze an Privatkunden ausführt und dort Erklärungen abgeben. Die Teilnahme gilt dann einheitlich für alle EU-Staaten.
Wann muss ich die OSS-Erklärung abgeben? ▼
Beim Union-OSS ist der Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr, beim Import-One-Stop-Shop der Kalendermonat. Die Erklärung ist elektronisch innerhalb eines Monats nach Ablauf des Zeitraums abzugeben, die Zahlung ist am letzten Tag des Folgemonats fällig.
Was ist der Unterschied zwischen OSS und IOSS? ▼
Das Union-OSS erfasst Umsätze innerhalb der EU, vor allem Fernverkäufe und Leistungen an Privatkunden. Der IOSS betrifft Waren aus Drittländern mit einem Sachwert bis EUR 150,00 je Sendung, die an Kunden in der EU gehen. Der IOSS hat einen monatlichen Besteuerungszeitraum.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du in mehrere EU-Staaten an Privatkunden verkaufst, Fulfillment-Lager im Ausland nutzt oder unsicher bist, ob OSS oder eine lokale Registrierung nötig ist.

Auch gesucht als: OSS, Union-OSS, Import-One-Stop-Shop · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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