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Glossar / Lieferschwelle

GLOSSAR · UMSATZSTEUER & E-COMMERCE

Lieferschwelle

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Die Lieferschwelle ist eine Umsatzgrenze für Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten. Bis EUR 10.000,00 netto im Jahr bleibt es bei der Umsatzsteuer des Ursprungslands.

Was bedeutet Lieferschwelle?

Wer als Online-Händler Waren an Privatkunden in andere EU-Länder verschickt, betreibt Fernverkäufe. Jeder einzelne Fernverkauf zählt auf die Schwelle. Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer des Landes fällig, in dem der Kunde sitzt. Die Lieferschwelle sorgt dafür, dass kleine Händler zunächst nach den heimischen Regeln besteuern, in Deutschland also mit deutscher Umsatzsteuer.

Seit dem 1. Juli 2021 gilt eine einheitliche Schwelle von EUR 10.000,00 netto im Jahr für die gesamte EU (§ 3c Abs. 4 UStG). Die früheren, je nach Land unterschiedlichen Grenzen sind weggefallen. Man spricht deshalb auch von der 10.000-Euro-Schwelle.

Was passiert beim Überschreiten?

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Entgelte aus Fernverkäufen und bestimmten digitalen Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten. Er darf im Vorjahr nicht überschritten worden sein und im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Wird die Grenze überschritten, verlagert sich der Ort der Lieferung in das jeweilige Bestimmungsland. Du musst dessen Umsatzsteuer abführen und zwar ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.

Statt Dich in jedem Land zu registrieren, kannst Du das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nutzen und Deine Auslandsumsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern melden (§ 18j UStG). Unterhalb der Schwelle kannst Du gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung verzichten. Die Erklärung bindet Dich mindestens zwei Kalenderjahre.

Worauf es in der Praxis ankommt

Die Schwelle gilt nur für Unternehmer, die in einem einzigen EU-Staat ansässig sind. Sie betrifft nicht Ware, die schon in einem anderen Land lagert, etwa im PAN-EU-Programm von Amazon. Dort entstehen eigene Registrierungspflichten, unabhängig von der Grenze. Für neue Fahrzeuge, montierte Gegenstände und Differenzbesteuerung gilt die Regelung nicht (§ 3c Abs. 5 UStG).

Führe Deine Umsätze nach Ländern getrennt, damit Du die Überschreitung rechtzeitig erkennst. Auch verbrauchsteuerpflichtige Waren solltest Du im Einzelfall prüfen.

Fiktives Beispiel: Ein Händler aus Hessen verkauft im Lauf des Jahres Waren für EUR 6.500,00 netto an Privatkunden in Österreich und für EUR 3.000,00 netto in Italien. Zusammen sind das EUR 9.500,00, die Schwelle ist nicht überschritten und deutsche Umsatzsteuer bleibt maßgeblich. Mit einem weiteren Verkauf über EUR 800,00 nach Spanien steigt die Summe auf EUR 10.300,00. Ab diesem Umsatz gilt die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslands und der Händler meldet sie über den One-Stop-Shop.

Typische Fehler und Risiken

  • Die Umsätze werden nicht nach Ländern getrennt erfasst. Das Überschreiten der Schwelle wird dann zu spät bemerkt.
  • Es wird angenommen, die Schwelle gelte pro Land. Seit 1. Juli 2021 zählt der Gesamtbetrag aller EU-Länder.
  • Ware in Auslandslagern wird nicht berücksichtigt. Für sie gilt die Schwelle nicht, es entstehen Registrierungspflichten im Lagerland.
  • Nach dem Überschreiten wird weiter mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet. Die Steuer des Bestimmungslands wird dann nachgefordert.
  • Ein Verzicht auf die Schwelle wird erklärt, ohne die Bindung von mindestens zwei Kalenderjahren zu beachten.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Lieferschwelle? ▼
Seit dem 1. Juli 2021 gilt in der EU eine einheitliche Grenze von EUR 10.000,00 netto pro Jahr für Fernverkäufe und bestimmte digitale Leistungen an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten. Davor hatte jedes Land eigene Schwellen.
Brauche ich bei Überschreiten der Lieferschwelle eine Registrierung in jedem Land? ▼
Nicht zwingend. Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren kannst Du die Umsatzsteuer aller EU-Länder zentral über das Bundeszentralamt für Steuern melden und zahlen. Nur wenn Ware im Ausland lagert, ist eine Registrierung vor Ort nötig.
Gilt die Lieferschwelle auch für Lieferungen an Unternehmer? ▼
Nein. Sie betrifft Fernverkäufe an Privatkunden. Lieferungen an Unternehmer mit USt-IdNr. in anderen EU-Staaten können als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dann sind Nachweise und die Zusammenfassende Meldung wichtig.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du in mehrere EU-Länder verkaufst, Dich der Schwelle näherst oder Auslandslager nutzt. Dann lassen sich OSS und Registrierungen rechtzeitig vorbereiten.

Auch gesucht als: 10.000-Euro-Schwelle, Fernverkauf · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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