ANDERSMACHER
Termin vereinbaren

Glossar / Fernverkauf

GLOSSAR · UMSATZSTEUER & E-COMMERCE

Fernverkauf

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt vor, wenn Du Waren an Privatkunden in einem anderen EU-Staat versendest. Ab einer EU-weiten Schwelle von EUR 10.000,00 im Jahr ist die Lieferung im Land des Kunden steuerpflichtig, gemeldet wird meist über den OSS.

Was ist ein Fernverkauf?

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist eine Lieferung, bei der die Ware vom Händler oder in seinem Auftrag aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat befördert oder versendet wird (§ 3c Abs. 1 UStG). Empfänger sind vor allem Privatkunden. Dazu zählen auch bestimmte Unternehmer und Einrichtungen ohne Erwerbsbesteuerung, zum Beispiel Kleinunternehmer oder Ärzte unterhalb der Erwerbsschwelle.

Der Ort der Lieferung liegt dort, wo die Beförderung oder Versendung endet. Damit schuldest Du die Umsatzsteuer des Bestimmungslands zum dortigen Steuersatz. Lieferungen an Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. sind dagegen keine Fernverkäufe, sondern innergemeinschaftliche Lieferungen. Neue Fahrzeuge, montiert gelieferte Waren und Waren mit Differenzbesteuerung sind ausgenommen (§ 3c Abs. 5 UStG).

Wie funktioniert die Schwelle von EUR 10.000,00?

Die Schwelle gilt seit dem 1. Juli 2021 EU-weit einheitlich. Addiert werden alle Fernverkäufe in andere EU-Staaten sowie bestimmte elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten (§ 3c Abs. 4 UStG). Maßgeblich sind die Nettobeträge. Die Schwelle gilt nur, wenn Du ausschließlich in einem EU-Staat ansässig bist.

Hast Du die Schwelle im Vorjahr nicht überschritten und überschreitest sie auch im laufenden Jahr nicht, bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung verlagert sich der Lieferort bereits mit dem Umsatz, durch den die Schwelle im laufenden Jahr überschritten wird. Du kannst auch freiwillig auf die Schwelle verzichten. Daran bist Du mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.

Wie meldest Du Fernverkäufe und was war die Lieferschwelle?

Statt Dich in jedem Bestimmungsland zu registrieren, kannst Du das OSS-Verfahren nach § 18j UStG nutzen. Du meldest dann alle Fernverkäufe vierteljährlich in einer Erklärung beim BZSt. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende abzugeben und zu zahlen. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle betroffenen Umsätze in allen EU-Staaten.

Bis zum 30. Juni 2021 galten länderbezogene Lieferschwellen, die je nach Land unterschiedlich hoch waren und für jedes Land einzeln geprüft wurden. Diese Regelung ist entfallen. Heute gibt es nur noch die eine EU-weite Schwelle von EUR 10.000,00 für alle Länder zusammen. Ältere Informationen zur Lieferschwelle solltest Du deshalb nicht mehr anwenden.

Fiktives Beispiel: Ein Online-Händler aus Offenbach verkauft Küchenzubehör an Privatkunden in Deutschland und der EU. Im Vorjahr lagen seine Fernverkäufe in andere EU-Staaten bei EUR 7.500,00 netto. Bis Mitte September 2026 summieren sie sich auf EUR 9.700,00 netto. Eine Bestellung aus Graz über EUR 500,00 netto lässt die Summe auf EUR 10.200,00 steigen. Ab dieser Lieferung berechnet er österreichische Umsatzsteuer von 20 %, also EUR 100,00 und meldet sie über den OSS. Auch im Folgejahr gilt der Lieferort im Land des Kunden von der ersten Lieferung an, weil die Schwelle im Vorjahr überschritten wurde.

Typische Fehler und Risiken

  • Die Schwelle wird pro Land geprüft statt EU-weit. Seit Juli 2021 zählen alle Fernverkäufe in andere EU-Staaten zusammen.
  • Rechnungen und Shop-Preise werden nach Überschreiten der Schwelle weiter mit deutscher Umsatzsteuer erstellt. Ab dem maßgeblichen Umsatz gilt der Steuersatz des Bestimmungslands.
  • Lagerware in anderen EU-Staaten, etwa über Fulfillment-Programme, wird übersehen. Dann bist Du meist nicht nur in einem Staat ansässig oder brauchst zusätzliche Registrierungen und die Schwelle hilft nicht mehr.
  • Umsätze aus dem OSS werden zusätzlich in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst. Das führt zu einer doppelten Besteuerung.

Häufige Fragen

Muss ich den OSS nutzen? ▼
Nein, der OSS ist ein Wahlrecht. Ohne OSS musst Du Dich in jedem Land, in das Du über der Schwelle lieferst, umsatzsteuerlich registrieren und dort Erklärungen abgeben. Für die meisten Online-Händler ist der OSS deutlich einfacher.
Zählen Verkäufe an Geschäftskunden zur Schwelle? ▼
Lieferungen an Unternehmer, die mit gültiger USt-IdNr. einkaufen, sind innergemeinschaftliche Lieferungen und zählen nicht mit. Sie sind unter weiteren Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei. Prüfe die USt-IdNr. Deiner Kunden und bewahre den Nachweis auf.
Was gilt bei Waren aus einem Drittland? ▼
Werden Waren aus einem Drittland an Privatkunden in der EU verschickt, spricht man von Fernverkäufen eingeführter Gegenstände. Für Sendungen bis EUR 150,00 gibt es dafür das eigene IOSS-Verfahren nach § 18k UStG.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Dich der Schwelle von EUR 10.000,00 näherst oder Waren aus Lagern in mehreren EU-Staaten verschickst. Wir klären mit Dir den Lieferort, die richtigen Steuersätze und die Einrichtung von OSS und Buchhaltung.

Auch gesucht als: innergemeinschaftlicher Fernverkauf, Versandhandel EU, Fernverkaufsregelung, EU-Lieferschwelle, 10.000-Euro-Schwelle · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

VERWANDTE BEGRIFFE
Mehr dazu im Blog
Die PAN-EU & OSS-Falle: Wann Auslandsmeldungen zwingend sind
Passende Leistung
Betriebliche Steuererklärungen
Passende Spezialisierung
Spezialisierung: Online-Handel & E-Commerce
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

Zum Profil von Sidney Nik →