Glossar / Innergemeinschaftliche Lieferung
Innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist die steuerfreie Lieferung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Staat. Die Steuerfreiheit setzt Nachweise und eine gültige USt-IdNr. voraus.
Was bedeutet innergemeinschaftliche Lieferung?
Eine innergemeinschaftliche Lieferung, kurz igL, liegt vor, wenn ein Unternehmer Ware an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert und die Ware dorthin gelangt. Sie ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG), weil die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Man spricht deshalb auch von der steuerfreien EU-Lieferung. Beim Kunden entspricht dem der innergemeinschaftliche Erwerb, den er im Zielland versteuert. Für Dich fällt keine deutsche Umsatzsteuer an, Dein Vorsteuerabzug bleibt aber erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Nach § 6a Abs. 1 UStG müssen mehrere Bedingungen zugleich vorliegen. Du oder der Abnehmer bringt die Ware in einen anderen Mitgliedstaat. Der Abnehmer ist ein dort umsatzsteuerlich erfasster Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt, oder eine entsprechende juristische Person. Der Erwerb unterliegt im Zielland der Besteuerung. Und der Abnehmer verwendet eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats. Fehlt eine Bedingung, ist die Lieferung steuerpflichtig, mit nachträglichen Folgen für Dich.
Du musst die Voraussetzungen nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). Üblich sind die Gelangensbestätigung des Empfängers oder Transportbelege des Spediteurs. Prüfe die Gültigkeit der USt-IdNr. vor der Lieferung und dokumentiere sie, am besten mit der qualifizierten Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.
Worauf es in der Praxis ankommt
Stelle eine Rechnung mit dem Hinweis auf die Steuerfreiheit aus, die Deine und die USt-IdNr. des Kunden enthält. Die Lieferung ist außerdem in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen. Die Meldung ist grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats abzugeben. Eine vierteljährliche Meldung ist möglich, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen weder im laufenden noch in den vier vorangegangenen Quartalen EUR 50.000,00 überschreitet (§ 18a UStG). Auch das Verbringen eigener Ware in ein anderes EU-Land zählt als igL (§ 6a Abs. 2 UStG).
Das Gegenstück beim Empfänger heißt innergemeinschaftlicher Erwerb. Verkäufe an Privatkunden in anderen Ländern fallen dagegen nicht unter die igL, dort gelten Lieferschwelle und One-Stop-Shop.
Fiktives Beispiel: Ein Händler aus Hessen liefert im Mai Maschinenteile für EUR 12.000,00 netto an einen Unternehmer in Frankreich. Dieser nennt seine gültige französische USt-IdNr., die der Händler per qualifizierter Abfrage bestätigt. Die Spedition holt die Ware ab und der Kunde bestätigt den Empfang in einer Gelangensbestätigung. Der Händler stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Steuerfreiheit aus. Er meldet die Lieferung für das zweite Quartal bis zum 25. Juli in der Zusammenfassenden Meldung. Fehlte der Nachweis, würde das Finanzamt 19 Prozent, also EUR 2.280,00, nachfordern.
Typische Fehler und Risiken
- Die USt-IdNr. des Kunden wird nicht geprüft oder die Prüfung nicht dokumentiert. Die Steuerfreiheit ist dann angreifbar.
- Die Gelangensbestätigung oder gleichwertige Transportbelege fehlen. Ohne Nachweis, dass die Ware ins Ausland gelangt ist, versagt das Finanzamt die Befreiung.
- Die Zusammenfassende Meldung wird vergessen oder fehlerhaft abgegeben. Das kann Verspätungszuschläge und Rückfragen auslösen.
- Eine Lieferung an einen Privatkunden wird als igL behandelt. Für Privatkunden gelten andere Regeln und die Steuerfreiheit entfällt.
- Das Verbringen eigener Ware in ein Lager im Ausland wird nicht als igL erfasst. Es muss gemeldet werden.
Häufige Fragen
Ist die innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei?
Was ist eine Gelangensbestätigung?
Wann muss die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du erstmals in andere EU-Staaten lieferst oder Zweifel an Nachweisen und Meldungen hast. Dann lässt sich der Ablauf vor der ersten Lieferung festlegen.
Auch gesucht als: igL, steuerfreie EU-Lieferung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.