Glossar / Innergemeinschaftlicher Erwerb
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (ig. Erwerb) liegt vor, wenn ein Unternehmer Ware aus einem anderen EU-Staat gegen Entgelt bezieht. Die Umsatzsteuer erklärst Du selbst, den Vorsteuerabzug erhältst Du meist zurück.
Was bedeutet innergemeinschaftlicher Erwerb?
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nach § 1a Abs. 1 UStG vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus einem EU-Staat in einen anderen gelangt. Außerdem muss der Erwerber ein Unternehmer sein, der für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person. Der Lieferer muss gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens liefern und darf kein Kleinunternehmer sein. Die Lieferung ist im Ursprungsland regelmäßig steuerfrei, den Erwerb versteuerst Du im Bestimmungsland. Die Gegenseite beim Lieferer heißt innergemeinschaftliche Lieferung.
Ein Erwerb liegt auch vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände seines Unternehmens aus einem anderen EU-Staat ins Inland verbringt, um sie selbst zu verwenden (§ 1a Abs. 2 UStG). Eine nur vorübergehende Verwendung zählt nicht. Der Ort des Erwerbs ist dort, wo die Ware nach der Beförderung ankommt (§ 3d UStG). Verwendest Du gegenüber dem Lieferer die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats, gilt der Erwerb dort, bis Du die Besteuerung im Bestimmungsland nachweist.
Erwerbsschwelle und Verzicht
Für bestimmte Erwerber gilt eine Erwerbsschwelle von EUR 12.500,00 (§ 1a Abs. 3 UStG). Sie betrifft Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, Unternehmer mit Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft. Blieb der Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr unter der Grenze und bleibt er voraussichtlich auch im laufenden Jahr darunter, entfällt der Erwerb. Die Schwelle gilt nicht für neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Auf die Schwelle kannst Du verzichten. Als Verzicht gilt es, wenn Du gegenüber dem Lieferer eine Dir erteilte USt-IdNr. verwendest. Der Verzicht bindet Dich mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 1a Abs. 4 UStG).
Steuer und Vorsteuerabzug
Die Steuer auf den Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Du erklärst sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bist Du zum Vorsteuerabzug berechtigt, ziehst Du dieselbe Steuer zugleich als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Voraussetzung ist, dass der Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird. Im Ergebnis bleibt dann keine Belastung. Liefern Lager in mehreren EU-Staaten Ware aus, kann das Verbringen zu Erwerben in mehreren Ländern führen.
Fiktives Beispiel: Ein deutsches Unternehmen kauft Waren für EUR 20.000,00 netto bei einem Lieferer in Italien und nennt ihm seine deutsche USt-IdNr. Der Lieferer rechnet steuerfrei ab. Das Unternehmen erklärt in der Voranmeldung einen innergemeinschaftlichen Erwerb mit 19 %, also EUR 3.800,00 Umsatzsteuer. Zugleich zieht es EUR 3.800,00 als Vorsteuer ab. Die Zahllast aus diesem Vorgang beträgt EUR 0,00. Vergisst es die Erklärung des Erwerbs, fehlt auch der Vorsteuerabzug und die Voranmeldung ist unvollständig.
Typische Fehler und Risiken
- Der Erwerb wird nicht erklärt, weil die Rechnung keine Umsatzsteuer ausweist. Die Erwerbsteuer musst Du trotzdem selbst anmelden.
- Der Vorsteuerabzug wird vergessen. Dann entsteht eine echte Belastung, obwohl der Vorgang eigentlich neutral wäre.
- Der Verzicht auf die Erwerbsschwelle bleibt unbeachtet. Wer die USt-IdNr. verwendet, ist mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.
- Eigene Ware wird zwischen EU-Lagern verbracht, ohne den Erwerb im Zielland zu prüfen. Daraus können Registrierungspflichten im Ausland entstehen.
- Die Angaben der Lieferer-USt-IdNr. oder das Meldeverfahren stimmen nicht. Das kann Rückfragen und Korrekturen auslösen.
Häufige Fragen
Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?
Muss ich Umsatzsteuer zahlen, wenn ich in der EU einkaufe?
Was ist die Erwerbsschwelle?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du regelmäßig im EU-Ausland einkaufst, Ware zwischen Ländern verbringst oder Dir unklar ist, ob die Erwerbsschwelle für Dich gilt.
Auch gesucht als: ig. Erwerb · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.