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Glossar / Marktplatzhaftung

GLOSSAR · UMSATZSTEUER & E-COMMERCE

Marktplatzhaftung

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Die Marktplatzhaftung nach § 25e UStG (Plattformhaftung) macht Betreiber elektronischer Marktplätze haftbar für Umsatzsteuer, die Händler auf der Plattform nicht abführen. Für Händler bedeutet sie Nachweisdruck.

Was bedeutet Marktplatzhaftung?

Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus einer Lieferung, die er unterstützt. Man spricht auch von Plattformhaftung. Eine elektronische Schnittstelle ist ein Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches (Abs. 5). Ausgenommen sind Fälle des § 3 Abs. 3a UStG. Dort gilt der Betreiber selbst als Lieferer, etwa bei Händlern aus Drittländern oder bei Einfuhren bis EUR 150,00.

Unterstützen bedeutet, dass die Schnittstelle Käufer und liefernden Unternehmer zusammenbringt und daraus eine Lieferung entsteht (Abs. 6). Es liegt nicht vor, wenn der Betreiber weder die Lieferbedingungen festlegt noch an Zahlungsautorisierung, Bestellung oder Lieferung beteiligt ist. Reine Zahlungsabwicklung, Auflistung oder Werbung genügen nicht. Den Haftungsbescheid erlässt das Finanzamt, das den liefernden Händler besteuert (Abs. 7).

Wann die Haftung entfällt

Der Betreiber haftet nicht, wenn der Händler eine gültige, vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. besitzt (Abs. 2). Das gilt nicht, wenn der Betreiber wusste oder bei ordentlicher Sorgfalt hätte wissen müssen, dass der Händler seine steuerlichen Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt. Hat sich ein Verkäufer nicht als Unternehmer registriert, entfällt die Haftung nur, wenn der Betreiber die Anforderungen des § 22f Abs. 2 UStG erfüllt und Art, Menge oder Höhe der Umsätze nicht auf ein Unternehmen hindeuten (Abs. 3).

Erfüllt ein Händler seine Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang, kann das Finanzamt den Betreiber informieren, sofern andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen (Abs. 4). Danach haftet der Betreiber für Umsätze aus Rechtsgeschäften, die nach Zugang der Mitteilung abgeschlossen werden. Die Haftung entfällt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist nachweist, dass der Händler über die Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann. In der Praxis führt das zur Sperrung des Händlerkontos.

Was das für Dich als Händler bedeutet

Betreiber müssen nach § 22f Abs. 1 UStG für jeden Händler unter anderem Name, Anschrift, USt-IdNr. und Steuernummer aufzeichnen und zehn Jahre aufbewahren. Deshalb verlangen Plattformen Nachweise Deiner steuerlichen Erfassung und können Angebote oder Konten sperren, wenn diese fehlen. Daneben melden Plattformen nach DAC7 Verkäuferdaten an die Finanzverwaltung (Plattformen-Steuertransparenzgesetz). Beide Regelungen machen Plattformumsätze für das Finanzamt sichtbar. Deine eigene Umsatzsteuerpflicht bleibt unberührt. Die Haftung des Betreibers befreit Dich nicht von der Steuer.

Fiktives Beispiel: Ein Händler verkauft über einen Marktplatz monatlich Waren für netto EUR 20.000,00, meldet aber keine Umsatzsteuer an. Das Finanzamt informiert den Betreiber nach § 25e Abs. 4 UStG. Weist der Betreiber nicht fristgerecht nach, dass der Händler keine Waren mehr anbieten kann, haftet er für die Umsätze danach. Bei 19 % sind das EUR 3.800,00 je Monat. Sperrt er das Händlerkonto, entfällt diese Haftung. Der Händler schuldet die Steuer weiterhin selbst und muss sie nachzahlen.

Typische Fehler und Risiken

  • Die USt-IdNr. ist ungültig, veraltet oder wurde nicht hinterlegt. Die Plattform kann Angebote sperren, weil sie ihre Haftung vermeiden will.
  • Es wird angenommen, die Plattform führe die Umsatzsteuer für Dich ab. Das ist nur in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG so, etwa bei bestimmten Drittlandshändlern.
  • Die Registrierung im Heimatland oder in anderen Staaten fehlt, obwohl Du dort Umsatzsteuerpflichten hast. Das kann zu Rückfragen der Plattform führen.
  • Nachweise werden zu spät eingereicht. Eine Sperrung kann dann den Umsatz unterbrechen, bis die Unterlagen vorliegen.
  • Meldungen der Plattform nach DAC7 weichen von Deinen Erklärungen ab. Das kann Rückfragen des Finanzamts auslösen.

Häufige Fragen

Wer haftet für nicht gezahlte Umsatzsteuer auf Online-Marktplätzen? ▼
Neben dem Händler kann nach § 25e UStG der Betreiber des Marktplatzes haften, wenn er die Lieferung unterstützt und kein Haftungsausschluss greift. Den Haftungsbescheid erlässt das Finanzamt, das den liefernden Händler besteuert.
Wie vermeide ich als Händler eine Kontosperrung? ▼
Halte Deine steuerliche Registrierung, die USt-IdNr. und die geforderten Nachweise aktuell und reiche sie der Plattform rechtzeitig ein. Erfüllst Du Deine Umsatzsteuerpflichten, hat der Betreiber in der Regel keinen Anlass zur Sperrung. Kommt eine Anfrage der Plattform, antworte zügig und dokumentiere, was Du eingereicht hast.
Was ist eine elektronische Schnittstelle im Sinne des § 25e UStG? ▼
Gemeint sind elektronische Marktplätze, Plattformen, Portale und Ähnliches. Ob der Betreiber haftet, hängt davon ab, ob er die Lieferung unterstützt, etwa durch Festlegen der Lieferbedingungen oder Beteiligung an Zahlung, Bestellung oder Lieferung. Reine Auflistung oder Werbung genügt dafür nicht.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Deine Plattform Nachweise verlangt, Dein Konto gesperrt wurde oder Du unsicher bist, in welchen Ländern Du für Deine Verkäufe umsatzsteuerlich registriert sein musst.

Auch gesucht als: § 25e UStG, Plattformhaftung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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