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Glossar / Kassenführung

GLOSSAR · GOBD & TAX TECHNOLOGY

Kassenführung

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Kassenführung umfasst alle Pflichten bei Bargeschäften: Einzelaufzeichnung, tägliche Kassenführung, bei elektronischen Kassen eine zertifizierte TSE und die Belegausgabe (§§ 146, 146a AO).

Was gehört zur Kassenführung?

Nach § 146 Abs. 1 AO sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Grundsätzlich gilt die Einzelaufzeichnungspflicht: Jeder Geschäftsvorfall wird einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet. Beim Verkauf von Waren gegen Barzahlung an eine Vielzahl unbekannter Personen entfällt diese Pflicht aus Zumutbarkeitsgründen. Das gilt nicht, wenn Du ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzt.

Eine Registrierkasse ist nicht vorgeschrieben. Auch eine offene Ladenkasse ist zulässig. Dann sind insbesondere tägliche Kassenberichte nötig, damit die Kasse jederzeit überprüfbar bleibt.

TSE, Belegausgabepflicht und Meldung

Nutzt Du ein elektronisches Aufzeichnungssystem, gilt zusätzlich § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung. Das System und die digitalen Aufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein. Sie besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle.

Daneben besteht die Belegausgabepflicht: Du musst dem Kunden zeitnah einen Beleg zur Verfügung stellen. Beim Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen kann das Finanzamt aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen befreien, widerruflich. Anschaffung und Außerbetriebnahme des Systems sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats elektronisch mitzuteilen.

Prüfung und geplante Änderungen

Mit der Kassen-Nachschau nach § 146b AO kann das Finanzamt Deine Kasse ohne Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten prüfen. Bei Anhaltspunkten kann es ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen. Geprüft werden auch Stornos, Trainingsbuchungen und der Datenexport über die digitale Schnittstelle. Wichtig sind eine Verfahrensdokumentation für die Kasse und die GoBD-konforme Aufbewahrung der Kassendaten.

Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Entwurf eines Zweiten Kassengesetzes beschlossen. Er sieht für Unternehmen mit mehr als EUR 100.000,00 Umsatz ab dem 1. Januar 2028 eine Pflicht zu elektronischen Kassen sowie eine elektronische Belegausgabe vor. Außerdem sind neue Sanktionen für Manipulationssoftware geplant. Der Entwurf muss noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Details können sich ändern.

Fiktives Beispiel: Eine Bäckerei erfasst Tageseinnahmen von rund EUR 1.200,00 über eine TSE-gesicherte Kasse, das entspricht etwa EUR 438.000,00 im Jahr. In der Betriebsprüfung fällt auf, dass Stornos nicht erkennbar gekennzeichnet sind und eine Verfahrensdokumentation für die Kasse fehlt. Der Prüfer zweifelt an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Er schätzt einen Sicherheitszuschlag von 2 % auf die Erlöse, das wären EUR 8.760,00 zusätzlicher Gewinn pro Jahr, zuzüglich Steuern und Zinsen.

Typische Fehler und Risiken

  • Die Kasse hat eine TSE, aber Stornos, Retouren und Trainingsbuchungen sind nicht erkennbar gekennzeichnet. Das weckt Zweifel an der Vollständigkeit der Erlöse.
  • Es gibt keinen Tagesabschluss oder keinen Kassenbericht bei der offenen Ladenkasse. Die Kasse ist dann nicht jederzeit überprüfbar.
  • Anschaffung oder Außerbetriebnahme einer Kasse wird dem Finanzamt nicht mitgeteilt. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats zu machen.
  • Die digitale Schnittstelle liefert Daten nicht vollständig oder lesbar. Bei der Kassen-Nachschau und in der Prüfung führt das zu Beanstandungen.
  • Du erwartest Vorankündigung. Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne Ankündigung und alle Unterlagen müssen sofort verfügbar sein.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Registrierkasse? ▼
Eine Registrierkasse ist derzeit nicht vorgeschrieben. Du darfst eine offene Ladenkasse mit täglichen Kassenberichten führen. Setzt Du ein elektronisches Aufzeichnungssystem ein, muss es eine zertifizierte TSE haben. Für 2028 ist eine allgemeine Kassenpflicht geplant, aber noch nicht beschlossen.
Was ist eine TSE? ▼
Die technische Sicherheitseinrichtung schützt elektronische Kassendaten vor nachträglicher Manipulation. Sie besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle und ist nach § 146a AO zertifiziert. Dein Kassensystem muss jeden aufzeichnungspflichtigen Vorgang darüber absichern.
Muss ich jedem Kunden einen Bon geben? ▼
Bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht die Belegausgabepflicht nach § 146a AO. Das Finanzamt kann beim Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen befreien. Geplant ist, dass ab 2028 digitale Belege den Papierbon ersetzen. Der Entwurf ist noch nicht Gesetz.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du ein Kassensystem einführst oder wechselst, eine Kassen-Nachschau erwartest oder prüfen willst, ob die geplante Kassenpflicht Dich betrifft.

Auch gesucht als: Kassensicherungsverordnung, TSE, Registrierkasse, Belegausgabepflicht · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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