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Glossar / Liebhaberei

GLOSSAR · EINKOMMENSTEUER & DEKLARATION

Liebhaberei

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Liebhaberei liegt vor, wenn eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Verluste aus einem solchen Hobby-Betrieb erkennt das Finanzamt steuerlich nicht an, Gewinne bleiben steuerfrei.

Was bedeutet Liebhaberei?

Das Einkommensteuerrecht besteuert nur Tätigkeiten, mit denen Du Einkünfte erzielen willst. Für den Gewerbebetrieb nennt § 15 Abs. 2 EStG als Merkmal die Absicht, Gewinn zu erzielen. Das Wort Liebhaberei steht nicht im Gesetz. Es bezeichnet Tätigkeiten, bei denen diese Absicht fehlt, weil sie vor allem persönlichen Neigungen dienen, etwa als Hobby-Betrieb. Dass eine Steuerminderung durch Verluste angestrebt wird, ersetzt die Gewinnabsicht nicht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Maßgeblich ist, ob Du auf Dauer einen Totalgewinn erwirtschaften willst, also einen Gesamtüberschuss über die gesamte Lebensdauer der Tätigkeit. Die Rechtsprechung beurteilt das mit einer Prognose und mit äußeren Umständen, weil die Absicht eine innere Tatsache ist.

Woran das Finanzamt Liebhaberei erkennt

Anhaltspunkte sind lange Verlustperioden ohne Gegenmaßnahmen, eine Betriebsführung ohne betriebswirtschaftliche Planung und Kosten, die eher private Interessen bedienen. Der Bundesfinanzhof wertet es als gewichtiges Beweisanzeichen, wenn Du auf anhaltende Verluste nicht reagierst und keine geeigneten Umstellungen vornimmst (Urteil vom 19.03.2009, IV R 40/06). Anlaufverluste in einer Startphase sprechen nicht automatisch gegen eine Gewinnabsicht. Je länger sie anhalten, desto eher musst Du die Gewinnaussicht mit einem Plan belegen.

Die Rechtsfolge ist doppelt. Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, die Verlustzuweisung entfällt also. Später erzielte Gewinne sind dafür nicht steuerbar. Für die Umsatzsteuer gelten eigene Regeln, die Beurteilung kann abweichen. Bei Nebeneinkünften neben einem Hauptberuf prüft das Finanzamt besonders genau.

Fiktives Beispiel: Ein Angestellter betreibt nebenbei eine Fotografie. Er erzielt seit vier Jahren Einnahmen von jeweils EUR 3.000,00 bei Ausgaben von EUR 11.000,00 für Ausrüstung und Reisen. Der Jahresverlust von EUR 8.000,00 senkt bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent seine Steuer um EUR 2.800,00. Er hat weder Preise angepasst noch Kosten gesenkt oder einen Plan erstellt. Das Finanzamt erkennt die Verluste nicht an, weil es Liebhaberei annimmt. Die Steuervorteile der Vorjahre gehen verloren, soweit die Bescheide änderbar sind.

Typische Fehler und Risiken

  • Dauerverluste werden hingenommen, ohne Preise, Kosten oder Absatzwege zu ändern. Das gilt als gewichtiges Indiz gegen die Gewinnabsicht.
  • Es gibt keinen Businessplan und keine Prognose. Ohne Unterlagen ist die Gewinnerzielungsabsicht schwer zu belegen.
  • Private und betriebliche Ausgaben werden vermischt. Das stärkt den Eindruck eines Hobbys.
  • Das Steuerersparnis-Motiv steht im Vordergrund. Das Motiv, mit Verlusten andere Einkünfte zu mindern, reicht nicht als Gewinnabsicht.
  • Die Umsatzsteuer wird mit der Einkommensteuer gleichgesetzt. Die Beurteilung kann bei beiden Steuern unterschiedlich ausfallen.

Häufige Fragen

Wann liegt Liebhaberei vor? ▼
Wenn eine Tätigkeit nicht darauf angelegt ist, auf Dauer einen Gesamtgewinn zu erzielen. Das Finanzamt prüft Prognose, Betriebsführung und Reaktionen auf Verluste. Entscheidend ist das Gesamtbild, nicht ein einzelnes Verlustjahr.
Wie lange darf ich Verluste machen? ▼
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Anlaufverluste sind in einer Startphase möglich, deren Dauer von der Branche abhängt. Je länger die Verluste anhalten, desto eher musst Du Gegenmaßnahmen und eine realistische Gewinnprognose belegen.
Was passiert, wenn das Finanzamt Liebhaberei annimmt? ▼
Verluste aus der Tätigkeit werden steuerlich nicht berücksichtigt, Gewinne daraus sind nicht steuerbar. Bereits erlassene Bescheide können geändert werden, soweit sie änderbar sind. Gegen den Bescheid kannst Du Einspruch einlegen.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du neben dem Hauptberuf Verluste erzielst und das Finanzamt nachfragt. Dann lassen sich Gewinnprognose und Maßnahmen gemeinsam dokumentieren.

Auch gesucht als: Verlustzuweisung, Hobby-Betrieb · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Einnahmenüberschussrechnung
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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