Glossar / Nebeneinkünfte
Nebeneinkünfte
Nebeneinkünfte sind Einnahmen neben Deiner Haupttätigkeit, etwa aus Nebenverdienst, Nebengewerbe oder Vermietung. Grundsätzlich sind sie einkommensteuerpflichtig, auch wenn Du nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet bist.
Was zählt als Nebeneinkunft?
Nebeneinkünfte sind keine eigene Einkunftsart. Das Gesetz ordnet sie einer der gesetzlichen Arten zu, zum Beispiel Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung oder Kapitalvermögen. Ob Du nebenher Waren verkaufst, Texte schreibst oder eine Wohnung vermietest, ändert nichts an der Steuerpflicht. Einen allgemeinen Betrag, bis zu dem ein Nebenverdienst steuerfrei bleibt, gibt es nicht. Steuerfrei bleibt nur das zu versteuernde Einkommen bis zum Grundfreibetrag, gerechnet auf alle Deine Einkünfte zusammen.
Als Arbeitnehmer musst Du eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die positive Summe Deiner Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als EUR 410,00 im Jahr beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei kleineren Beträgen besteht keine Pflicht. Steuerpflichtig bleiben sie trotzdem.
Nebengewerbe, Liebhaberei und Plattformmeldungen
Die Alltagsfrage lautet oft, ob ein Nebengewerbe schon ein Gewerbebetrieb ist. Entscheidend ist, ob Du nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt auftrittst, nicht die Höhe der Einnahmen. Dann meldest Du das Gewerbe an und ermittelst den Gewinn, meist per Einnahmenüberschussrechnung. Dauerhafte Verluste können als Liebhaberei gelten. Die Umsatzsteuer richtet sich nach der Kleinunternehmerregelung: Anwendbar ist sie, wenn Dein Vorjahresumsatz höchstens EUR 25.000,00 und der Umsatz im laufenden Jahr höchstens EUR 100.000,00 betrug (§ 19 UStG).
Plattformbetreiber melden Verkäufer nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (DAC7) an das Bundeszentralamt für Steuern. Bei Warenverkäufen gilt das, wenn ein Anbieter mehr als 30 Verkäufe tätigt oder mehr als EUR 2.000,00 einnimmt. Das Finanzamt kann diese Daten mit Deiner Erklärung abgleichen. Nicht erklärte Einnahmen fallen dadurch eher auf.
Fiktives Beispiel: Ein Angestellter verkauft nebenbei selbst gestaltete Poster. Er nimmt EUR 6.000,00 ein und hat Betriebsausgaben von EUR 2.500,00. Der Gewinn von EUR 3.500,00 liegt über EUR 410,00, daher muss er eine Einkommensteuererklärung abgeben und eine Einnahmenüberschussrechnung beifügen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das rund EUR 1.050,00 Einkommensteuer. Gewerbesteuer fällt wegen des Freibetrags von EUR 24.500,00 nicht an. Umsatzsteuer erhebt er bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht.
Typische Fehler und Risiken
- Du hältst Nebeneinkünfte für steuerfrei, weil sie klein sind. Es gibt keinen allgemeinen Freibetrag für Nebenverdienst.
- Du meldest ein Nebengewerbe nicht an, obwohl Du regelmäßig und planmäßig verkaufst. Das Finanzamt beurteilt das tatsächliche Verhalten.
- Du ignorierst Plattformmeldungen. Das Finanzamt kann sie mit Deiner Erklärung abgleichen und bei Abweichungen nachfragen.
- Du machst Verluste aus dem Nebenerwerb dauerhaft geltend, ohne Gewinnabsicht. Dann liegt möglicherweise Liebhaberei vor.
- Du übersiehst die Umsatzsteuer, wenn Du die Kleinunternehmergrenze überschreitest.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich nebenbei verdienen, ohne Steuern zu zahlen?
Muss ich Nebeneinkünfte in der Steuererklärung angeben?
Brauche ich für Nebeneinkünfte ein Gewerbe?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Dein Nebenverdienst regelmäßig wird oder eine Plattform Deine Verkäufe meldet. Dann lässt sich klären, ob ein Gewerbe vorliegt und wie Du Einkommen- und Umsatzsteuer sauber erklärst.
Auch gesucht als: Nebenverdienst, Nebengewerbe · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.