Airbnb, Amazon & Co. melden längst mit: Warum Nebeneinkünfte kein Kavaliersdelikt mehr sind
„Das kontrolliert doch ohnehin niemand“ war bei Einkünften über Vermietungs- und Verkaufsplattformen lange eine verbreitete, aber falsche Annahme. Seit Plattformbetreiber gesetzlich zur automatisierten Meldung verpflichtet sind, ist genau diese Annahme überholt und wer jetzt unsicher ist, sollte handeln, bevor ein Prüfhinweis eintrifft.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Finanzamt erfährt von Deinen Plattformeinnahmen, denn Betreiber melden Umsätze, Transaktionszahlen und Identifikationsdaten nach dem PStTG jährlich automatisiert an die Finanzverwaltung.
- Ein Abgleich mit Deinen Steuererklärungen ist damit technisch ohne großen Aufwand möglich, Abweichungen bei Vermietungs- oder Verkaufseinkünften fallen entsprechend auf.
- Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO kommt nur in Betracht, wenn Du den Sachverhalt vollständig und rechtzeitig meldest, bevor die Finanzbehörde tätig wird.
- Ein Prüfhinweis, eine Anfrage oder eine Prüfungsanordnung kann den Weg zur straffreien Selbstanzeige versperren, deshalb solltest Du Unsicherheiten frühzeitig mit Deinem Steuerberater klären.
Der Denkfehler: „Das hat doch noch nie jemand kontrolliert“
Wer über Jahre eine Wohnung regelmäßig über eine Plattform vermietet oder gebrauchte Gegenstände in größerem Umfang über einen Marktplatz verkauft hat, kennt oft den Gedanken, dass solche Nebeneinkünfte in der Praxis kaum auffallen. Diese Einschätzung war lange Zeit nicht ganz unbegründet, weil die Finanzverwaltung auf solche Daten meist nur im Einzelfall und mit erheblichem Aufwand zugreifen konnte. Genau das hat sich grundlegend geändert.
Das PStTG und die automatisierte Meldung an die Finanzbehörden
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz PStTG, wurde die EU-weite Vorgabe der sogenannten DAC7-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Betreiber digitaler Plattformen, dazu zählen Vermietungsportale ebenso wie Marktplätze für den Verkauf von Waren, sind seither verpflichtet, bestimmte Daten zu ihren Anbietern jährlich automatisiert an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu gehören unter anderem Umsätze, die Anzahl der Transaktionen und Identifikationsdaten der Anbieter. Diese Meldung erfolgt strukturiert und ohne dass die Finanzbehörde dafür im Einzelfall aktiv werden muss, sie liegt den Behörden ohnehin vor.
Ein Beispiel aus der Praxis
Stell Dir vor, jemand vermietet seit mehreren Jahren regelmäßig eine Zweitwohnung über eine bekannte Vermietungsplattform und hat die daraus erzielten Einkünfte in seinen Steuererklärungen nur teilweise oder in einzelnen Jahren gar nicht angegeben, etwa weil er die Beträge für steuerlich unbedeutend hielt oder schlicht davon ausging, dass niemand genau hinschaut. Über das PStTG liegen der Finanzverwaltung inzwischen die vollständigen, plattformseitig gemeldeten Vermietungsumsätze dieser Person vor. Ein Abgleich mit den eingereichten Steuererklärungen ist damit technisch ohne größeren Aufwand möglich und Abweichungen fallen entsprechend auf.
Zur Einordnung: Wurden in den letzten Jahren regelmäßig Mieteinnahmen über eine Plattform erzielt, die nicht oder nur teilweise erklärt wurden, ist entscheidend, wann gehandelt wird. Meldest Du den Sachverhalt von Dir aus vollständig und rechtzeitig, bevor die Finanzbehörde aufgrund der Plattformdaten selbst tätig wird, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen. Wartest Du dagegen, bis ein Prüfhinweis, eine Anfrage oder gar eine Prüfungsanordnung eintrifft, ist der Weg zur straffreien Selbstanzeige möglicherweise schon versperrt, weil dann bereits ein Sperrgrund vorliegen kann.
Warum „vorher“ der entscheidende Zeitpunkt ist
Eine Selbstanzeige entfaltet ihre strafbefreiende Wirkung nach § 371 AO nur, solange sie vor Eintritt eines Sperrgrundes erfolgt, insbesondere vor einer Tatentdeckung, von der der Betroffene wissen musste, oder vor Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Wer angesichts der neuen Meldepflichten unsicher ist, ob seine bisherigen Erklärungen zu Vermietungs- oder Verkaufseinkünften vollständig waren, sollte diese Unsicherheit deshalb genau jetzt klären und nicht erst dann, wenn eine Rückfrage der Finanzbehörde eintrifft. Der Unterschied zwischen „vorher“ und „nachher“ ist an dieser Stelle keine Formalität, sondern entscheidet darüber, ob überhaupt noch eine strafbefreiende Korrektur möglich ist.
Fazit
Die Zeiten, in denen Nebeneinkünfte über Plattformen wie ein Kavaliersdelikt behandelt werden konnten, sind mit dem PStTG und der zugrunde liegenden DAC7-Richtlinie endgültig vorbei. Die Daten, die früher schwer zugänglich waren, liegen der Finanzverwaltung heute automatisiert vor. Wer bei früheren Erklärungen unsicher ist, ob Vermietungs- oder Verkaufseinkünfte vollständig erfasst wurden, sollte diese Frage aktiv und frühzeitig mit seinem Steuerberater klären, denn nur eine Meldung vor einem behördlichen Prüfhinweis kann noch die volle strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erreichen.
Häufige Fragen
Erfährt das Finanzamt von meinen Einnahmen über Airbnb oder Amazon?
Was kann ich tun, wenn ich Einnahmen über eine Plattform nicht oder nur teilweise erklärt habe?
Bis wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich?
Rechtsstand: Juli 2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.