Glossar / Reverse-Charge-Verfahren
Reverse-Charge-Verfahren
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger statt des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer. In Deutschland regelt das § 13b UStG als Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Was bedeutet Reverse-Charge-Verfahren?
Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistung. Beim Reverse-Charge-Verfahren kehrt sich das um: Der Empfänger der Leistung schuldet die Steuer. Im deutschen Recht heißt das Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und steht in § 13b UStG. Der Leistende stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der Empfänger berechnet die Steuer selbst, meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und führt sie ab.
Ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er dieselbe Steuer zugleich als Vorsteuer abziehen. Wirtschaftlich ist das dann ein Nullsummenspiel, es bleibt der Meldeaufwand.
Wann gilt das Verfahren?
Der praktisch wichtigste Fall betrifft sonstige Leistungen eines in der EU ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer in Deutschland. Der Leistungsort liegt bei Leistungen an Unternehmer nach § 3a Abs. 2 UStG grundsätzlich am Sitz des Empfängers. Nach § 13b Abs. 1 UStG schuldet der inländische Empfänger dann die Steuer und sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Daneben nennt § 13b Abs. 2 UStG weitere Fälle, etwa Leistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen, Gebäudereinigung, Lieferungen von Gas und Elektrizität, Telekommunikationsleistungen sowie bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Tablets ab EUR 5.000,00 je Vorgang. Für einige Fälle gelten zusätzliche Voraussetzungen beim Empfänger. Leistet umgekehrt ein deutscher Unternehmer an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat, schuldet meist der Empfänger die Steuer nach dem Recht seines Landes.
Pflichten bei Rechnung und Meldung
In den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG muss die Rechnung die Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG). Steuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden. Erbringst Du eine grenzüberschreitende sonstige Leistung an einen Unternehmer in der EU, meldest Du sie außerdem in der Zusammenfassenden Meldung, die bis zum 25. Tag nach Quartalsende beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen ist (§ 18a UStG). Dafür brauchen beide Seiten regelmäßig eine USt-IdNr.
Das Reverse-Charge-Verfahren ist von der Umsatzsteuer bei Verkäufen an Privatkunden zu unterscheiden. Dafür ist gegebenenfalls der One-Stop-Shop das passende Verfahren, für B2B-Umsätze nicht.
Fiktives Beispiel: Ein Webdesigner aus Offenbach bucht bei einem Anbieter aus einem anderen EU-Land Cloud-Dienste für EUR 500,00 netto. Der Anbieter stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der Webdesigner berechnet 19 Prozent, also EUR 95,00, selbst, meldet sie in der Voranmeldung als Steuer und zieht denselben Betrag als Vorsteuer ab. Die Zahllast aus diesem Vorgang beträgt EUR 0,00. Wäre er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, bliebe die Steuer von EUR 95,00 als Kosten bei ihm.
Typische Fehler und Risiken
- Der Leistungsempfänger übersieht, dass er die Steuer schuldet und erklärt sie nicht. Das Finanzamt kann sie nachfordern.
- Der Leistende weist trotz Reverse-Charge Umsatzsteuer aus. Damit kann ein unrichtiger Steuerausweis entstehen.
- Der Pflichthinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fehlt in der Rechnung.
- Die Zusammenfassende Meldung wird nicht oder verspätet abgegeben, obwohl eine grenzüberschreitende Leistung an einen EU-Unternehmer vorliegt.
- Die USt-IdNr. des Empfängers wird nicht geprüft, sodass die Einordnung als B2B-Leistung unsicher bleibt.
Häufige Fragen
Wer schuldet die Umsatzsteuer beim Reverse-Charge-Verfahren?
Muss ich bei Reverse-Charge eine USt-IdNr. haben?
Gilt Reverse-Charge auch für Kleinunternehmer?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du regelmäßig Leistungen aus dem Ausland beziehst oder grenzüberschreitend leistest und unsicher bist, wer die Steuer schuldet. Das gilt auch, wenn bereits Rechnungen oder Meldungen fehlerhaft erstellt wurden.
Auch gesucht als: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, § 13b UStG · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.