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Der Hidden Champion im Altersvorsorgedepot: Die ungeförderten Beiträge

Veröffentlicht am 4. Oktober 2026 · Aktualisiert am 9. Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Die staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots endet bei EUR 1.800,00 Eigenbeitrag im Jahr. Eingezahlt werden dürfen aber bis zu EUR 6.840,00. Genau in dieser Lücke steckt für einkommensstarke Selbstständige das eigentlich interessante Gestaltungspotenzial.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neben den geförderten EUR 1.800,00 kannst Du bis zu EUR 6.840,00 pro Jahr und Vertrag einzahlen, die Differenz von bis zu EUR 5.040,00 ist der ungeförderte Beitrag.
  • Die Überzahlung löst weder Zulage noch Sonderausgabenabzug aus, genießt in der Ansparphase aber denselben Schonraum ohne Abgeltungsteuer auf Umschichtungen und ohne Vorabpauschale.
  • Bei der Auszahlung gelten mildere Regeln: Ertragsanteilsbesteuerung bei Rente oder Auszahlungsplan, Halbeinkünfteverfahren bei Einmalauszahlung oder Teilkapitaloption mit mindestens 12 Vertragsjahren und Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr.
  • Auch der ungeförderte Teil unterliegt der Kapitalbindung, eine vorzeitige nicht wohnungswirtschaftliche Entnahme führt zur Nachversteuerung der Erträge, deshalb solltest Du die Auszahlungsform früh durchrechnen.

Zwei Töpfe in einem Vertrag

Das Altersvorsorgedepot begrenzt die staatliche Förderung, also Zulagen und Sonderausgabenabzug, strikt auf einen maximalen Eigenbeitrag von EUR 1.800,00 pro Jahr. Gleichzeitig erlaubt das Gesetz eine Einzahlung von bis zu EUR 6.840,00 pro Jahr und Vertrag. Die Differenz von bis zu EUR 5.040,00 kannst Du als sogenannten ungeförderten Beitrag einzahlen.

Diese Überzahlung löst weder Zulage noch Sonderausgabenabzug aus. In der Ansparphase gilt für sie aber exakt derselbe steuerliche Schonraum wie für den geförderten Teil: keine Abgeltungsteuer auf Umschichtungen, keine Vorabpauschale, volles Bruttokapital bleibt investiert. Der eigentliche Unterschied liegt erst in der Auszahlungsphase und der hat es in sich.

Wie ungeförderte Leistungen versteuert werden

Während die geförderten Beiträge nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz belastet werden, greifen für die ungeförderten Beiträge nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG deutlich mildere Regeln, gestaffelt nach Auszahlungsform:

  • Monatliche Rente oder Auszahlungsplan: Es gilt die Ertragsanteilsbesteuerung. Beginnt die Rente mit 65 Jahren, sind nach der Ertragsanteilstabelle nur 18 % der Rate steuerpflichtig, 82 % fließen steuerfrei zu. Der Auszahlungsbeginn liegt bei 62 beziehungsweise 65 Jahren, je nach Ausgestaltung (Gesetz prüfen).
  • Einmalauszahlung oder die 30-Prozent-Teilkapitaloption: Hier greift das Halbeinkünfteverfahren, sofern der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt. Das eingezahlte Kapital bleibt steuerfrei, von den erwirtschafteten Gewinnen ist nur die Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Zum Vergleich: Beim geförderten Teil zahlst Du bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % auf jeden ausgezahlten Euro faktisch 42 % Steuer. Beim ungeförderten Teil sind es bei Verrentung effektiv nur rund 7,6 % (18 % von 42 %) und bei Einmalauszahlung rund 21 % (die Hälfte von 42 %) auf die Gewinne, das eingezahlte Kapital bleibt in beiden Fällen unangetastet.

Der Vergleich zur klassischen Nettopolice

Genau dieses Besteuerungsmuster, Steuerstundung in der Ansparphase, begünstigte Besteuerung bei Auszahlung, kennst Du bereits von fondsgebundenen Rentenversicherungen, insbesondere von sogenannten Nettopolicen. Der entscheidende Unterschied: Eine klassische Versicherungspolice finanziert einen kompletten Versicherungsmantel mit Abschluss-, Risiko- und Verwaltungskosten. Der ungeförderte Teil des Altersvorsorgedepots bietet ein vergleichbares Steuerregime, jedoch als reines, transparentes Depotprodukt, für dessen Standardprodukt eine gesetzliche Kostenobergrenze von 1,0 % pro Jahr gilt.

Für einkommensstarke Selbstständige, die ohnehin regelmäßig Kapital für den Ruhestand zurücklegen wollen und mit einer Kapitalbindung bis zum Auszahlungsbeginn (62 beziehungsweise 65 Jahre je nach Ausgestaltung, Gesetz prüfen) leben können, ist das ein Argument, das über die reine Zulagenrechnung weit hinausgeht.

Worauf Du achten solltest

  • Mindestlaufzeit einhalten: Das Halbeinkünfteverfahren bei Einmalauszahlung setzt mindestens 12 Vertragsjahre und eine Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr voraus. Ein vorzeitiger Ausstieg kippt diese Vorteile.
  • Schädliche Verwendung vermeiden: Auch der ungeförderte Teil unterliegt der Kapitalbindung des Gesamtvertrags. Eine vorzeitige, nicht wohnungswirtschaftliche Entnahme führt zur vollständigen Nachversteuerung der bis dahin angefallenen Erträge.
  • Auszahlungsform vorab planen: Ob Verrentung oder Einmalauszahlung günstiger ist, hängt von Deiner individuellen Steuer- und Liquiditätssituation im Alter ab und sollte deutlich vor dem Auszahlungsbeginn (62 beziehungsweise 65 Jahre je nach Ausgestaltung, Gesetz prüfen) durchgerechnet werden.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich ins Altersvorsorgedepot einzahlen, wenn die Förderung bei EUR 1.800,00 endet? ▼
Das Gesetz erlaubt Einzahlungen von bis zu EUR 6.840,00 pro Jahr und Vertrag. Die Differenz von bis zu EUR 5.040,00 kannst Du als ungeförderten Beitrag einzahlen. Sie löst weder Zulage noch Sonderausgabenabzug aus, genießt in der Ansparphase aber denselben steuerlichen Schonraum wie der geförderte Teil, also keine Abgeltungsteuer auf Umschichtungen und keine Vorabpauschale.
Wie werden ungeförderte Beiträge bei der Auszahlung besteuert? ▼
Bei monatlicher Rente oder Auszahlungsplan gilt die Ertragsanteilsbesteuerung. Beginnt die Rente mit 65, sind 18 % der Rate steuerpflichtig. Bei Einmalauszahlung oder 30-Prozent-Teilkapitaloption greift das Halbeinkünfteverfahren, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft und nach dem 62. Lebensjahr ausgezahlt wird. Dann ist nur die Hälfte der Gewinne zu versteuern.
Was muss ich beachten, damit die Vorteile der ungeförderten Beiträge erhalten bleiben? ▼
Das Halbeinkünfteverfahren setzt mindestens 12 Vertragsjahre und eine Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr voraus, ein vorzeitiger Ausstieg kippt den Vorteil. Auch der ungeförderte Teil unterliegt der Kapitalbindung. Eine vorzeitige, nicht wohnungswirtschaftliche Entnahme führt zur Nachversteuerung der bis dahin angefallenen Erträge. Die Auszahlungsform solltest Du früh durchrechnen.

Rechtsstand: Oktober 2026, bezogen auf das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. I 2026, Nr. 156) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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