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RECHTSSCHUTZ · BERATER FÜR BERATER

Hinweis- und Warnpflicht nach § 102 StaRUG: Wann Steuerberater bei Insolvenzreife haften

Veröffentlicht am 10. Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Der Jahresabschluss zeigt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, die Verluste wachsen und niemand spricht es an. Für die Kanzlei kann genau dieses Schweigen teuer werden. Seit 2021 regelt § 102 StaRUG, wann Steuerberater auf eine mögliche Insolvenzreife hinweisen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer für einen Mandanten den Jahresabschluss erstellt, muss auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen, wenn dieser offenkundig ist und der Mandant ihn erkennbar nicht kennt (§ 102 StaRUG).
  • Der Hinweis muss konkret sein: Umstände benennen, Prüfungsanlass klar aussprechen, auf die Pflichten der Geschäftsführung hinweisen. Ein allgemeines Merkblatt reicht in der Regel nicht.
  • Bleibt der Hinweis aus, droht der Kanzlei eine Haftung für den Insolvenzverschleppungsschaden, meist geltend gemacht vom Insolvenzverwalter.
  • Eine allgemeine Pflicht, nach Insolvenzgründen zu forschen, besteht ohne besonderen Auftrag nicht. Wer aber Warnzeichen sieht, muss handeln.

Was § 102 StaRUG regelt

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) gilt seit 2021. § 102 StaRUG richtet sich an Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die für einen Mandanten den Jahresabschluss erstellen. Sie müssen den Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund nach §§ 17 bis 19 InsO hinweisen und auf die Pflichten der Geschäftsführung und der Überwachungsorgane, die sich daraus ergeben. Voraussetzung ist zweierlei: Die Anhaltspunkte sind offenkundig und der Berater muss annehmen, dass sich der Mandant der möglichen Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Neu war das inhaltlich nicht. Der BGH hatte diese Pflicht schon mit Urteil vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) aus dem Mandatsvertrag abgeleitet und damit seine frühere, engere Rechtsprechung aufgegeben. § 102 StaRUG hat sie in Gesetzesform gebracht.

Wann die Pflicht greift und wann nicht

Die Insolvenzgründe, um die es geht, sind vor allem:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Die Gesellschaft kann ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich.

Typische Warnzeichen im Jahresabschluss sind ein bilanzieller Fehlbetrag, Verluste über mehrere Jahre, wachsende Verbindlichkeiten aus Steuern und Sozialabgaben oder Rückstände bei Lieferanten. Der BGH zieht zugleich klare Grenzen: Ohne besonderen Auftrag muss der Steuerberater weder eine Fortführungsprognose erstellen noch nach Insolvenzgründen forschen. Legt ihm die Gesellschaft eine Fortführungsprognose vor, darf er sich darauf grundsätzlich stützen, solange sie nicht offensichtlich unbrauchbar ist.

Was der Hinweis enthalten muss

Hier liegt in der Praxis der häufigste Fehler. Im Fall des BGH hatte der Steuerberater den Geschäftsführer zwar schriftlich auf dessen Prüfungspflichten hingewiesen, aber nur abstrakt. Das genügte nicht. Ein wirksamer Hinweis benennt:

  • die konkreten Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hindeuten, etwa Höhe und Entwicklung des Fehlbetrags,
  • dass diese Umstände Anlass geben, eine mögliche Insolvenzreife zu prüfen,
  • die Pflichten der Geschäftsführung, insbesondere die Antragsfristen nach § 15a InsO und das Zahlungsverbot nach § 15b InsO.

Dass der Geschäftsführer die Unterbilanz selbst im Abschluss sehen konnte, entlastet die Kanzlei nach der Rechtsprechung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob sie annehmen durfte, dass er die Bedeutung dieser Zahlen erkennt.

Welche Haftung der Kanzlei droht

Verletzt die Kanzlei die Hinweispflicht, kommt eine Haftung aus dem Mandatsvertrag in Betracht (§§ 280, 675 BGB). Im Mittelpunkt steht der Insolvenzverschleppungsschaden: der Schaden der Gesellschaft, der entsteht, weil der Insolvenzantrag später gestellt wurde, als es bei einem rechtzeitigen Hinweis der Fall gewesen wäre. Typisch ist, dass in dieser Zeit weitere Verbindlichkeiten entstehen. In der Praxis macht diesen Anspruch meist der Insolvenzverwalter geltend.

Der Geschäftsführer selbst ist bei einem reinen Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses nach dem BGH in der Regel nicht in den Schutzbereich des Mandats einbezogen (Urteil vom 29.06.2023, IX ZR 56/22). Anders kann es aussehen, wenn die Kanzlei ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt war. Unabhängig davon haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO und kann steuerlich über einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Fiktives Beispiel: Eine Kanzlei erstellt im Juni 2026 den Jahresabschluss 2025 einer GmbH. Die Bilanz zeigt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 180.000,00, es ist der dritte Verlust in Folge und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen werden seit Monaten nur noch verspätet gezahlt. Die Kanzlei bilanziert zu Fortführungswerten, ohne nach einer Fortführungsprognose zu fragen und ohne konkreten Hinweis. Zehn Monate später stellt die Geschäftsführerin Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangt von der Kanzlei den Schaden, der durch die Verbindlichkeiten aus diesen zehn Monaten entstanden ist. Ob und in welcher Höhe er Erfolg hat, hängt unter anderem davon ab, ob die GmbH bei einem rechtzeitigen Hinweis tatsächlich früher Antrag gestellt hätte.

So sichern sich Kanzleien ab

  • Warnzeichen systematisch prüfen: bei jedem Abschluss Eigenkapital, Ergebnisentwicklung und Rückstände anschauen, nicht erst bei Auffälligkeiten.
  • Fortführungsprognose anfordern: bei Zweifeln schriftlich beim Mandanten anfragen und dokumentieren, worauf die Bilanzierung zu Fortführungswerten beruht.
  • Konkret und schriftlich hinweisen: Umstände, Prüfungsanlass und Pflichten der Geschäftsführung benennen, den Zugang nachweisbar machen.
  • Mandat klar abgrenzen: in der Auftragsvereinbarung festhalten, ob eine Prüfung der Insolvenzreife beauftragt ist oder nicht.
  • Unterjährig hinschauen: Die Krise kündigt sich selten erst im Abschluss an, sondern in Zahlungsrückständen und Liquidität.

Wie wir das in der Kanzlei lösen

Wir arbeiten mit docunest. Dort sehen wir Warnhinweise, wenn die Zahlen eines Mandanten auf eine Überschuldung hindeuten und haben anstehende Steuerzahlungen und Fristen im Blick. So fallen Warnzeichen nicht erst beim Jahresabschluss auf, sondern oft schon unterjährig. Das hilft uns, Mandanten früh und konkret anzusprechen und es verschafft der Kanzlei einen klaren Vorteil bei der eigenen Absicherung. Die Liquidität unserer Mandanten wird für uns ein immer wichtigeres Thema und genau dafür ist eine solche Übersicht wertvoll.

Transparenzhinweis: Sidney Nik ist Mitgründer der docunest GmbH und an ihr beteiligt.

Wenn Du als Kanzlei Deine Abläufe rund um Abschluss, Hinweispflichten und Frühwarnung aufsetzen willst, findest Du unseren Ansatz unter Berater für Berater.

Was Geschäftsführer daraus mitnehmen sollten

Ein Hinweis Deiner Kanzlei ist kein Vorwurf, sondern ein Signal, sofort zu prüfen. Lass Zahlungsfähigkeit und Liquiditätsplanung aktuell aufstellen und eine Fortführungsprognose erarbeiten. Beachte die Fristen des § 15a InsO: Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Für die insolvenzrechtliche Beurteilung ist anwaltliche Beratung sinnvoll. Mehr zu Deiner Rolle als Gesellschafter-Geschäftsführer findest Du im Glossar.

Häufige Fragen

Muss der Steuerberater von sich aus prüfen, ob die GmbH insolvenzreif ist? ▼
Nein. Ohne besonderen Auftrag muss er weder eine Fortführungsprognose erstellen noch nach Insolvenzgründen forschen. Er muss aber hinweisen, wenn er bei der Erstellung des Jahresabschlusses einen möglichen Insolvenzgrund erkennt oder dieser offenkundig ist und er annehmen muss, dass der Mandant ihn nicht kennt.
Reicht ein allgemeiner Hinweis auf die Pflichten des Geschäftsführers? ▼
In der Regel nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Hinweis die konkreten Umstände benennen, die auf einen Insolvenzgrund hindeuten und klar sagen, dass sie Anlass zur Prüfung einer Insolvenzreife geben. Ein abstraktes Merkblatt genügt dafür regelmäßig nicht.
Welcher Schaden droht dem Steuerberater? ▼
Im Raum steht vor allem der Insolvenzverschleppungsschaden der Gesellschaft. Gemeint ist der Schaden, der entsteht, weil der Insolvenzantrag später gestellt wird, als es bei einem rechtzeitigen Hinweis der Fall gewesen wäre. Geltend gemacht wird er in der Praxis meist vom Insolvenzverwalter.
Kann auch der Geschäftsführer den Steuerberater in Anspruch nehmen? ▼
Das hängt vom Mandat ab. Bei einem reinen Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses ist der Geschäftsführer nach dem BGH in der Regel nicht in den Schutzbereich einbezogen. Anders kann es sein, wenn die Kanzlei ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt war.
Was sollte ein Geschäftsführer nach einem solchen Hinweis tun? ▼
Er sollte die Lage sofort prüfen lassen, insbesondere Zahlungsfähigkeit und Fortführungsprognose und die Fristen des § 15a InsO beachten: höchstens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und höchstens sechs Wochen bei Überschuldung. Für die insolvenzrechtliche Beurteilung ist anwaltliche Beratung sinnvoll.

Wann ein Gespräch sinnvoll ist

Du führst eine Kanzlei und willst Abschlussprozess, Hinweisschreiben und Frühwarnung so aufsetzen, dass Haftungsrisiken sichtbar werden, bevor sie entstehen? Oder Du bist Geschäftsführer und hast einen solchen Hinweis bekommen? Dann lass uns sprechen.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 10.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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