Glossar / Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ist an der GmbH beteiligt und führt zugleich deren Geschäfte. Steuerlich gilt der Fremdvergleich, sozialversicherungsrechtlich kommt es auf Einfluss und Weisungsfreiheit an.
Was ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer?
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, kurz GGF, hält Anteile an einer GmbH und ist zugleich ihr Geschäftsführer. Er hat zwei Rollen: Als Gesellschafter erhält er Gewinnausschüttungen, als Geschäftsführer in der Regel ein Gehalt auf Grundlage eines Anstellungsvertrags. Das Gehalt ist bei der GmbH Betriebsausgabe und beim GGF Arbeitslohn nach § 19 EStG, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Weil Gesellschafter und Geschäftsführer dieselbe Person sind, prüft das Finanzamt Vereinbarungen besonders streng. Es fragt, ob ein fremder Geschäftsführer die gleichen Bedingungen bekommen hätte. Ist das nicht der Fall, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor.
Steuerliche Anforderungen an die Vergütung
Gehalt, Tantieme, Pensionszusage, Firmenwagen und Urlaubsregelungen sollten im Voraus schriftlich vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden. Die Höhe muss angemessen sein. Maßstäbe sind Größe und Ertragslage der GmbH, Aufgaben des GGF und die Vergütung in vergleichbaren Unternehmen. Eine Geschäftsführervergütung außerhalb dieser Grenzen wird teilweise als vGA behandelt.
Sozialversicherung des GGF
Ob ein GGF sozialversicherungspflichtig ist, richtet sich nach § 7 SGB IV. Entscheidend ist, ob er abhängig beschäftigt ist, also Weisungen der Gesellschafter unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt er in der Regel als selbständig, wenn er mindestens die Hälfte der Anteile hält oder über eine umfassende, im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität verfügt. Ein Minderheitsgesellschafter ohne solche Rechte ist häufig abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.
Rechtssicherheit schafft ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a SGB IV. Ändern sich Beteiligungsquoten oder Satzung, kann eine neue Beurteilung nötig sein.
Fiktives Beispiel: An der Muster-GmbH sind Frau A mit 40 Prozent und Herr B mit 60 Prozent beteiligt. Frau A ist Geschäftsführerin und erhält EUR 120.000,00 im Jahr. Die Satzung gibt ihr keine Sperrminorität, deshalb spricht viel für eine abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht. Eine Vergütungsstudie hält für die Tätigkeit nur EUR 90.000,00 für angemessen. Die Differenz von EUR 30.000,00 wäre bei einer Prüfung eine vGA. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent kämen vereinfacht EUR 4.500,00 Körperschaftsteuer, EUR 247,50 Solidaritätszuschlag und EUR 4.200,00 Gewerbesteuer hinzu, zusammen EUR 8.947,50.
Typische Fehler und Risiken
- Mündliche oder rückwirkende Vereinbarungen: Wird das Gehalt nicht vorab schriftlich festgelegt, kann das Finanzamt es teilweise nicht anerkennen.
- Unangemessene Höhe: Ohne Vergleichsdaten lässt sich die Angemessenheit der Vergütung im Streitfall schwer belegen.
- Sozialversicherung wird nicht geprüft: Wird ein Minderheitsgesellschafter fälschlich als selbständig behandelt, drohen Nachforderungen von Beiträgen für zurückliegende Jahre.
- Veraltete Statusfeststellung: Nach Änderung von Beteiligung oder Satzung gilt eine frühere Feststellung möglicherweise nicht mehr.
- Nebenleistungen ohne Regelung: Firmenwagen, Pensionszusagen oder Darlehen ohne Vereinbarung gelten schnell als verdeckte Gewinnausschüttung.
Häufige Fragen
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Muss ein GGF einen Anstellungsvertrag haben?
Was passiert, wenn das GGF-Gehalt zu hoch ist?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll bei Abschluss oder Änderung des Anstellungsvertrags, bei Änderungen der Beteiligung und wenn die sozialversicherungsrechtliche Einordnung unklar ist.
Auch gesucht als: GGF · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.