Glossar / Bewirtungskosten
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern. Sie sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG), wenn Anlass, Teilnehmer und Höhe nachgewiesen sind.
Was bedeutet die 70-Prozent-Regel?
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, etwa von Kunden im Restaurant. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. 30 Prozent mindern den Gewinn nicht. Das Gesetz verlangt, dass Du die Höhe und die betriebliche Veranlassung nachweist. Die Aufwendungen müssen getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Die Angemessenheit wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung beurteilt. Auch das Trinkgeld gehört zu den Bewirtungskosten und unterliegt ebenfalls der 70-Prozent-Regel.
Der Bewirtungsbeleg
Schriftlich anzugeben sind Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtungen in einer Gaststätte genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern, die Rechnung ist beizufügen. Zu den Teilnehmern zählst Du auch Dich selbst. Pauschale Angaben wie Kundenpflege reichen nicht, der Anlass muss konkret benannt werden, zum Beispiel Vertragsverhandlung zum Projekt X.
Die Rechnung muss ordnungsgemäß und bei Kassensystemen in der Regel maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Handschriftliche Ersatzbelege können den Abzug gefährden. Ein Eigenbeleg ergänzt die Angaben, ersetzt aber nicht die Rechnung des Restaurants. Beide gelten als Buchungsbeleg und sind entsprechend aufzubewahren. Für die E-Rechnung hat das Bundesfinanzministerium die Nachweisregeln angepasst.
Umsatzsteuer und Buchung
Speisen im Restaurant unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, Getränke dem allgemeinen Satz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Die Vorsteuer kannst Du bei ordnungsgemäßer Rechnung grundsätzlich voll abziehen. Die Beschränkung auf 70 Prozent betrifft nur die Einkommensteuer.
In der Buchhaltung werden die abziehbaren 70 Prozent und die nicht abziehbaren 30 Prozent auf getrennten Konten erfasst. So bleibt die Aufzeichnungspflicht erfüllt und die Abgrenzung zu anderen Betriebsausgaben nachvollziehbar.
Fiktives Beispiel: Ein Unternehmer lädt einen Kunden zum Essen ein. Die Rechnung weist Speisen von EUR 150,00 netto mit 7 Prozent Umsatzsteuer (EUR 10,50) und Getränke von EUR 50,00 netto mit 19 Prozent (EUR 9,50) aus. Hinzu kommt ein Trinkgeld von EUR 20,00. Die Bewirtungskosten betragen netto EUR 220,00. Davon sind 70 Prozent, also EUR 154,00, abziehbar und EUR 66,00 nicht. Die Vorsteuer von EUR 20,00 kann er bei ordnungsgemäßem Beleg zusätzlich abziehen.
Typische Fehler und Risiken
- Der Anlass wird nur pauschal angegeben, etwa als Bewirtung. Das Finanzamt kann den Abzug versagen.
- Es fehlen Namen der Teilnehmer oder die eigene Teilnahme wird nicht aufgeführt. Der Nachweis ist dann lückenhaft.
- Statt der Rechnung wird nur ein handschriftlicher Beleg eingereicht. Das gefährdet den Abzug.
- Bewirtungskosten werden mit anderen Betriebsausgaben auf einem Konto gebucht. Die Pflicht zur getrennten Aufzeichnung wird verletzt.
- Private Anlässe werden als Geschäftsessen abgerechnet. Hier droht neben der Nachforderung ein Steuerstrafverfahren.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Bewirtungskosten sind abziehbar?
Was muss auf einem Bewirtungsbeleg stehen?
Sind Bewirtungskosten mit Mitarbeitern auch nur zu 70 Prozent abziehbar?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du regelmäßig Geschäftsessen abrechnest oder eine Betriebsprüfung ansteht. Dann lässt sich prüfen, ob Belege, Aufzeichnung und Buchung den Anforderungen genügen.
Auch gesucht als: Bewirtung, 70-Prozent-Regel · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.