Glossar / Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter
Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter
Für Computerhardware und bestimmte Software lässt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu, sodass Du die Kosten im Anschaffungsjahr voll abschreiben kannst.
Was ist die Ein-Jahres-Nutzungsdauer?
Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022, das das Schreiben vom 26.02.2021 ersetzt, kannst Du für bestimmte Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen. Das ist rechtlich keine Sonderabschreibung. Das Wirtschaftsgut bleibt nach § 7 Abs. 1 EStG ein aktiviertes Anlagegut. Die Verwaltung beanstandet es aber nicht, wenn Du es im Anschaffungsjahr voll abschreibst. Umgangssprachlich heißt das Sofortabschreibung. Die Regel gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Erfasst sind nach der Aufzählung der Verwaltung unter anderem Computer wie Desktop-Rechner, Notebooks, Tablets und Workstations, außerdem Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server) und Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner und Monitore. Bei der Software geht es um Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, etwa ERP- und Warenwirtschaftssoftware. Smartphones und größere Serversysteme nennt die Verwaltung nicht ausdrücklich. Prüfe solche Geräte im Einzelfall.
Abgrenzung zu geringwertigen Wirtschaftsgütern
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind eine eigene Regel. Nach § 6 Abs. 2 EStG kannst Du Wirtschaftsgüter bis EUR 800,00 netto sofort als Betriebsausgabe absetzen. Alternativ bildest Du für Anschaffungen von mehr als EUR 250,00 bis EUR 1.000,00 einen Sammelposten, den Du über fünf Jahre auflöst (§ 6 Abs. 2a EStG). Die Ein-Jahres-Nutzungsdauer hängt dagegen nicht von der Höhe der Anschaffungskosten ab. Die Regel hilft daher bei teurerer Hardware und größeren Softwarelizenzen, die über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen.
Die Verwaltung versteht die kürzere Nutzungsdauer nicht als steuerliches Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG. Handels- und Steuerbilanz sollen deshalb übereinstimmen. Du bist nicht zur kürzeren Nutzungsdauer verpflichtet und kannst Computer weiter über drei Jahre abschreiben, wenn das für Deine Gewinnsituation günstiger ist. Die Abschreibung selbst bleibt ein reines Timing-Thema, denn insgesamt schreibst Du nie mehr als die Anschaffungskosten ab.
Fiktives Beispiel: Ein Onlinehändler kauft im Mai zehn Notebooks für zusammen EUR 12.000,00 netto und eine Warenwirtschaftssoftware für EUR 4.500,00 netto. Die Notebooks kosten je EUR 1.200,00 und liegen über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Er setzt eine Nutzungsdauer von einem Jahr an und schreibt EUR 16.500,00 im Anschaffungsjahr voll ab. Bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren wären es im ersten Jahr nur EUR 3.666,67 gewesen, weil die Abschreibung für acht Monate anfällt.
Typische Fehler und Risiken
- Du schreibst Geräte als Sofortabschreibung ab, die nicht zur Aufzählung der Verwaltung gehören, etwa ein Smartphone oder einen großen Server. Das Finanzamt kann diese Geräte auf die übliche längere Nutzungsdauer zurückführen.
- Handelsbilanz und Steuerbilanz weichen voneinander ab. Die Verwaltung versteht die kürzere Nutzungsdauer nicht als Wahlrecht, sodass Abweichungen Rückfragen und latente Steuern auslösen können.
- Das Gerät wird nicht aktiviert und taucht nicht im Anlageverzeichnis auf. Die Ein-Jahres-Nutzungsdauer ersetzt die Aktivierung nicht.
- Bei Wirtschaftsgütern knapp über EUR 800,00 netto wird die Regel mit der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter vermischt. Beide Regeln haben getrennte Voraussetzungen und sollten einzeln geprüft werden.
Häufige Fragen
Für welche Wirtschaftsgüter gilt die Ein-Jahres-Nutzungsdauer?
Was ist der Unterschied zum geringwertigen Wirtschaftsgut?
Muss ich die Ein-Jahres-Nutzungsdauer anwenden?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du größere IT-Anschaffungen planst oder unsicher bist, ob ein Gerät oder eine Software unter die Regel fällt. Dann lässt sich die Abschreibung mit Handelsbilanz und Gewinnsituation abstimmen.
Auch gesucht als: Computer, Software, Ein-Jahres-Nutzungsdauer · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.