Glossar / Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, selbstständig nutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungskosten netto höchstens EUR 800,00 betragen. Du kannst sie im Jahr der Anschaffung sofort abschreiben.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Grenze nicht übersteigen. Nach § 6 Abs. 2 EStG liegt sie nach dem Stand von Oktober 2026 bei EUR 800,00 netto, also ohne Vorsteuer. Für diese Güter darfst Du die vollen Kosten im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe ansetzen. Man spricht von Sofortabschreibung. Nicht selbstständig nutzbar ist ein Gut, das nur zusammen mit anderen Gütern genutzt werden kann, die technisch aufeinander abgestimmt sind. Wer keinen Vorsteuerabzug hat, vergleicht die Grenze mit dem Betrag einschließlich Umsatzsteuer.
Alternative: der Sammelposten
Statt der Sofortabschreibung kannst Du für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über EUR 250,00 bis EUR 1.000,00 netto einen Sammelposten bilden. Er wird im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren jeweils zu einem Fünftel aufgelöst, auch wenn das einzelne Wirtschaftsgut früher ausscheidet. Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Güter. Güter bis EUR 250,00 netto kannst Du im Anschaffungsjahr sofort abziehen.
Hardware und Software
Güter über EUR 250,00 musst Du mit Anschaffungstag und Kosten in einem laufend geführten Verzeichnis aufzeichnen, es sei denn, die Angaben ergeben sich aus der Buchführung. Für digitale Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und Software gilt zusätzlich eine eigene Regelung: Nach dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 kann für sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, was eine Sofortabschreibung auch oberhalb der GWG-Grenze erlaubt. Das ist vor allem im E-Commerce relevant, wo oft viele Geräte gleichzeitig angeschafft werden. Die Voraussetzungen im Einzelnen prüfst Du im Eintrag zur Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter. Für alle anderen Wirtschaftsgüter gilt die normale Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Fiktives Beispiel: Ein Online-Shop kauft im Jahr einen Verpackungstisch für EUR 780,00 netto und ein Regal für EUR 1.200,00 netto. Der Tisch ist ein GWG und wird im Jahr der Anschaffung mit EUR 780,00 voll abgeschrieben. Das Regal liegt über der Grenze und wird über seine Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben, also mit EUR 120,00 jährlich, im Anschaffungsjahr zeitanteilig. Läge der Preis des Regals bei EUR 900,00 netto, käme statt der Sofortabschreibung auch der Sammelposten infrage.
Typische Fehler und Risiken
- Die Grenze wird mit dem Bruttopreis verglichen, obwohl Vorsteuerabzug besteht. Maßgeblich sind dann die Nettokosten.
- Mehrere technisch zusammengehörige Teile werden einzeln als GWG behandelt. Solche Güter sind nicht selbstständig nutzbar, die Anschaffungskosten sind zusammenzurechnen.
- GWG und Sammelposten werden im selben Wirtschaftsjahr gemischt. Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Güter des Jahres.
- Das Verzeichnis für Güter über EUR 250,00 fehlt. Dann fehlt der Nachweis über Anschaffungstag und Kosten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die GWG-Grenze?
Was ist der Unterschied zwischen GWG und Sammelposten?
Zählen Laptop und Software als GWG?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du größere Anschaffungen planst und prüfen willst, ob Sofortabschreibung, Sammelposten oder eine andere Abschreibung günstiger ist.
Auch gesucht als: GWG, Sofortabschreibung, digitale Wirtschaftsgüter · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.