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Glossar / Anlagevermögen

GLOSSAR · BUCHFÜHRUNG & JAHRESABSCHLUSS

Anlagevermögen

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Anlagevermögen sind Gegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, etwa Maschinen, Gebäude oder Fahrzeuge. Umlaufvermögen ist dagegen für Verbrauch oder Verkauf bestimmt.

Was bedeutet Anlagevermögen?

Im Anlagevermögen dürfen nach § 247 Abs. 2 HGB nur Vermögensgegenstände erscheinen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Entscheidend ist also die Zweckbestimmung im Unternehmen, nicht die Art des Gegenstands. Typisch sind Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Software und Beteiligungen.

Das Umlaufvermögen umfasst dagegen alles, was zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt ist oder kurzfristig umgesetzt wird. Dazu zählen Vorräte, Forderungen, Kassenbestand und Bankguthaben. Derselbe Gegenstand kann je nach Zweck in beide Gruppen fallen. Ein Fahrzeug ist beim Autohändler Umlaufvermögen, im Handwerksbetrieb Anlagevermögen.

Warum die Einordnung wichtig ist

Die Bilanz weist Anlage- und Umlaufvermögen getrennt aus (§ 247 Abs. 1 HGB). Die Einordnung wirkt sich auf die Bewertung aus. Abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 7 EStG). Grund und Boden sowie Beteiligungen nutzen sich nicht ab. Sie werden deshalb nicht planmäßig abgeschrieben. Beim Umlaufvermögen zählt vor allem der Wert am Stichtag. Bei Vorräten stellt die Inventur die Menge fest.

Auch wer nur eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt, braucht die Unterscheidung. Die Anschaffungskosten abnutzbarer Anlagegüter wirken dort nicht sofort, sondern über die Abschreibung als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 3 EStG). Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern wie Grund und Boden wirken die Kosten erst bei Verkauf oder Entnahme. Im Zweifel dokumentierst Du die Zweckbestimmung, etwa durch ein Anlagenverzeichnis und die Anschaffungsunterlagen.

Fiktives Beispiel: Ein Maschinenbauer kauft eine Fräsmaschine für EUR 90.000,00 zur eigenen Produktion und Stahl für EUR 12.000,00 für Kundenaufträge. Die Maschine ist Anlagevermögen. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren schreibt er jährlich EUR 9.000,00 ab. Der Stahl ist Umlaufvermögen und erscheint zum Stichtag als Vorrat in der Inventur. Ein Autohändler würde ein zum Verkauf stehendes Vorführfahrzeug dagegen im Umlaufvermögen ausweisen.

Typische Fehler und Risiken

  • Ein Gegenstand wird nach seiner Art statt nach seinem Zweck eingeordnet. Ein Vorführwagen im Verkaufsbestand gehört nicht ins Anlagevermögen.
  • Die Zweckbestimmung ist nicht dokumentiert. Bei einer Prüfung fehlt dann der Nachweis, warum ein Gegenstand dauernd dem Betrieb dienen soll.
  • Grund und Boden oder Beteiligungen werden planmäßig abgeschrieben. Sie nutzen sich nicht ab, die Abschreibung wird vom Finanzamt zurückgenommen.
  • Das Anlagenverzeichnis wird nicht gepflegt. Abgänge, Verkäufe und Entnahmen werden dann falsch erfasst und der Gewinn stimmt nicht.

Häufige Fragen

Was gehört zum Anlagevermögen? ▼
Dazu gehören Gegenstände, die dauernd dem Betrieb dienen sollen, zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Software und Beteiligungen. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung im Unternehmen, nicht der Gegenstand selbst.
Was ist der Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen? ▼
Anlagevermögen dient dauernd dem Geschäftsbetrieb und wird abgeschrieben, wenn es sich abnutzt. Umlaufvermögen ist für Verbrauch oder Verkauf bestimmt, etwa Vorräte, Forderungen und Kasse. Die Bilanz weist beide getrennt aus.
Muss ich Anlagevermögen auch bei der EÜR erfassen? ▼
Ja. Abnutzbare Anlagegüter wirken bei der Einnahmenüberschussrechnung nur über die Abschreibung auf den Gewinn. Du brauchst dafür ein Verzeichnis mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Nutzungsdauer. Nicht abnutzbare Güter wie Grund und Boden wirken erst bei Verkauf oder Entnahme.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn die Einordnung eines Gegenstands unklar ist oder Du das Anlagenverzeichnis neu aufbauen möchtest.

Auch gesucht als: Umlaufvermögen · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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