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Glossar / Notdienstpauschale

GLOSSAR · APOTHEKEN

Notdienstpauschale

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Die Notdienstpauschale ist der Zuschuss, den Apotheken aus dem Nacht- und Notdienstfonds für geleistete Notdienste erhalten. Finanziert wird der Fonds über einen Zuschlag von 21 Cent je abgegebenem verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel.

Was ist die Notdienstpauschale?

Apotheken leisten nach der Einteilung der Apothekerkammer Nacht- und Notdienste. Weil diese Dienste wirtschaftlich selten tragen, gibt es den Nacht- und Notdienstfonds beim Deutschen Apothekerverband (§ 18 ApoG). Er zahlt den Apotheken für vollständig geleistete Notdienste eine Pauschale je Quartal (§ 20 ApoG). Seit dem 1. Oktober 2026 werden auch Teilnotdienste bezuschusst, mit 20 % des Zuschusses für einen Vollnotdienst. Die Höhe je Dienst ergibt sich aus dem Fondsvolumen des Quartals und der Zahl der geleisteten Dienste und schwankt deshalb.

Wie der Fonds finanziert wird

Auf jedes verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel erhebt die Apotheke nach § 3 Abs. 1 AMPreisV einen Zuschlag von 21 Cent zur Förderung des Notdienstes. Dieser Betrag bleibt nicht bei der Apotheke. Er wird in der Regel über das Apothekenrechenzentrum an den Fonds abgeführt (§ 19 ApoG). Davon zu unterscheiden ist die Notdienstgebühr von EUR 2,50 einschließlich Umsatzsteuer, die die Apotheke nach § 6 AMPreisV bei Inanspruchnahme zu bestimmten Zeiten selbst berechnen darf. Einzelheiten zu den Zuschlägen stehen unter Arzneimittelpreisverordnung.

Notdienstpauschale in der Buchhaltung

Die Pauschale ist eine Betriebseinnahme und erhöht den Gewinn für Einkommen- und Gewerbesteuer. Buche sie auf ein eigenes Konto, damit Du siehst, was die Notdienste bringen. Die abgeführten 21 Cent je Packung solltest Du ebenfalls getrennt erfassen. Sonst wirkt der Rohertrag aus verschreibungspflichtigen Arzneimitteln höher, als er ist. Umsatzsteuerlich wird die Pauschale in der Praxis als Zuschuss ohne Leistungsaustausch behandelt. Die Einordnung prüfen wir im Einzelfall mit Dir.

Zur vollständigen Rechnung gehören die Personalkosten der Notdienste. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit können unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden. Das senkt die Abgabenlast und erhöht das Netto Deines Teams. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt und die tatsächlich geleisteten Stunden aufgezeichnet werden.

Fiktives Beispiel: Eine Apotheke gibt im Quartal 15.000 verschreibungspflichtige Packungen ab. Darauf entfallen EUR 3.150,00 Notdienstzuschlag, die an den Fonds gehen. Leistet sie im Quartal sechs Vollnotdienste und zahlt der Fonds angenommen EUR 550,00 je Dienst, erhält sie EUR 3.300,00. Netto bleiben EUR 150,00, die Personalkosten der Notdienste noch nicht abgezogen. Der Betrag je Dienst ist eine Annahme und ändert sich jedes Quartal.

Typische Fehler und Risiken

  • Der Notdienstanteil von 21 Cent wird als eigener Erlös gebucht. Der Rohertrag ist dann zu hoch.
  • Die Pauschale wird mit anderen Erlösen vermischt und lässt sich nicht den Notdiensten zuordnen.
  • Die Personalkosten der Notdienste, etwa Zuschläge für Nachtarbeit, fehlen in der Rechnung.
  • Geleistete Teilnotdienste werden nicht gemeldet, obwohl sie seit Oktober 2026 bezuschusst werden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Notdienstpauschale? ▼
Die Höhe je Notdienst wird jedes Quartal neu ermittelt. Sie hängt davon ab, wie viel Geld im Fonds ist und wie viele Notdienste bundesweit geleistet wurden. Teilnotdienste werden mit 20 % eines Vollnotdienstes bezuschusst.
Wer zahlt die Notdienstpauschale? ▼
Der Nacht- und Notdienstfonds beim Deutschen Apothekerverband. Er wird über einen Zuschlag von 21 Cent je verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel finanziert, den alle Apotheken abführen.
Was ist der Unterschied zur Notdienstgebühr? ▼
Die Notdienstgebühr von EUR 2,50 einschließlich Umsatzsteuer zahlt die Kundin oder der Kunde direkt an die Apotheke, wenn sie den Notdienst zu bestimmten Zeiten in Anspruch nehmen (§ 6 AMPreisV). Die Pauschale zahlt dagegen der Fonds.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du wissen willst, was Dich die Notdienste unterm Strich kosten oder bringen, oder wenn Notdienstanteil und Pauschale in Deiner Buchhaltung bisher nicht getrennt erfasst sind.

Auch gesucht als: Nacht- und Notdienstfonds, NNF-Pauschale, Notdienstzuschuss · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 10.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Passende Leistung
Spezialisierung: Apotheken
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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