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Glossar / Arzneimittelpreisverordnung

GLOSSAR · APOTHEKEN

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Die Arzneimittelpreisverordnung legt fest, mit welchen Zuschlägen Großhandel und Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen. Für Fertigarzneimittel ergibt sich daraus ein bundesweit einheitlicher Abgabepreis.

Was regelt die Arzneimittelpreisverordnung?

Die AMPreisV gilt für Fertigarzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist (§ 1 AMPreisV). Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 AMPreisV), ihre Preise kalkulierst Du grundsätzlich frei. Die Verordnung regelt die Zuschläge des Großhandels (§ 2), der Apotheken für Fertigarzneimittel (§ 3) sowie für Rezepturen und besondere Leistungen (§§ 4 bis 7). Weil der Hersteller seinen Abgabepreis einheitlich festsetzt, kostet ein verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel in jeder Apotheke gleich viel.

Der Großhandel darf auf den Herstellerabgabepreis höchstens 3,15 %, maximal EUR 37,80, sowie einen Festzuschlag von EUR 0,73 aufschlagen (§ 2 Abs. 1 AMPreisV). Herstellerabgabepreis und Großhandelshöchstzuschlag bilden die Bezugsgröße für den prozentualen Apothekenzuschlag (§ 3 Abs. 2 AMPreisV).

Wie setzt sich der Apothekenzuschlag zusammen?

Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel erhält die Apotheke nach § 3 Abs. 1 AMPreisV einen Zuschlag von 3 % auf die Bezugsgröße. Dazu kommt ein Festzuschlag je Packung, das sogenannte Packungsfixum. Es beträgt seit dem 1. Juli 2026 EUR 9,00, vorher lag es seit 2013 bei EUR 8,35. Zum 1. Januar 2027 ist eine zweite Stufe auf EUR 9,50 vorgesehen.

Hinzu kommen 21 Cent zur Förderung des Notdienstes und 20 Cent zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen. Diese Beträge verbleiben nicht frei bei der Apotheke. Den Notdienstanteil führst Du in der Regel über Dein Rechenzentrum an den Nacht- und Notdienstfonds ab (§ 19 ApoG). Auf den Gesamtbetrag kommt die Umsatzsteuer. Für Notdienst- und Dienstleistungszuschlag sind ab 2027 Änderungen vorgesehen, den jeweils aktuellen Stand solltest Du prüfen.

Welche weiteren Zuschläge gibt es?

Wird die Apotheke nachts zwischen 20 und 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder am 24. Dezember außerhalb der üblichen Zeiten in Anspruch genommen, darf sie eine Notdienstgebühr von EUR 2,50 einschließlich Umsatzsteuer berechnen (§ 6 AMPreisV). Für einen Austausch nach § 129 SGB V sieht § 3 Abs. 1a AMPreisV einen Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer vor.

Aus dem Nacht- und Notdienstfonds erhalten Apotheken für vollständig geleistete Notdienste eine Pauschale je Quartal (§ 20 ApoG). Seit dem 1. Oktober 2026 werden auch Teilnotdienste bezuschusst, mit 20 % des Zuschusses für einen Vollnotdienst.

Was bedeutet die AMPreisV für Deine Buchhaltung?

Der Rohertrag aus verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hängt vor allem von der Zahl der Packungen ab. Das Fixum wirkt je Packung, der prozentuale Anteil nur auf die Bezugsgröße. Für Deine Planung lohnt sich deshalb eine Auswertung nach Packungszahlen. Den Notdienstanteil solltest Du getrennt erfassen, weil er an den Fonds weitergeleitet wird.

Fiktives Beispiel: Eine Apotheke in Offenbach gibt im Oktober 2026 ein verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel ab, die Bezugsgröße nach § 3 Abs. 2 AMPreisV beträgt EUR 40,00. Der prozentuale Zuschlag von 3 % beträgt EUR 1,20. Dazu kommen das Fixum von EUR 9,00, EUR 0,21 für den Notdienst und EUR 0,20 für pharmazeutische Dienstleistungen. Netto ergibt das EUR 50,61, mit 19 % Umsatzsteuer EUR 60,23 als Abgabepreis. Bei Abgabe zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse mindert der Kassenabschlag von EUR 1,77 die Vergütung der Apotheke.

Typische Fehler und Risiken

  • Mit veralteten Werten kalkulieren. Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Fixum von EUR 9,00, für 2027 sind weitere Änderungen vorgesehen.
  • Notdienst- und Dienstleistungszuschlag als freien Ertrag planen. Diese Beträge fließen in Fonds und stehen Dir nicht frei zur Verfügung.
  • Die Preisbindung auf alle Produkte übertragen. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt die AMPreisV grundsätzlich nicht, Ausnahmen gibt es bei der Abrechnung mit Krankenkassen.
  • Den Rohertrag nur in Prozent betrachten. Weil das Fixum je Packung wirkt, sagt die prozentuale Spanne bei hochpreisigen Arzneimitteln wenig über die Wirtschaftlichkeit aus.

Häufige Fragen

Gilt die AMPreisV auch für Privatrezepte? ▼
Ja, die Preisbindung knüpft an das Arzneimittel an, nicht an die Krankenkasse. Auch auf Privatrezept gilt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel der einheitliche Abgabepreis. Der Kassenabschlag nach § 130 SGB V betrifft dagegen nur die gesetzlichen Krankenkassen.
Was gilt bei Rezepturen? ▼
Für in der Apotheke hergestellte Arzneimittel enthält die AMPreisV eigene Regeln mit Festzuschlägen und Rezepturzuschlägen (§§ 4 und 5 AMPreisV). Die Berechnung ist aufwendiger als bei Fertigarzneimitteln. Für die Abrechnung mit Krankenkassen gelten zusätzlich vertragliche Vereinbarungen.
Wann steigt das Packungsfixum auf EUR 9,50? ▼
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung sieht eine Anhebung in zwei Stufen vor. Seit dem 1. Juli 2026 gilt EUR 9,00, ab dem 1. Januar 2027 EUR 9,50. Prüfe vor Jahresbeginn, ob Deine Warenwirtschaft die neuen Werte übernommen hat.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du die Auswirkungen der Honoraränderungen 2026 und 2027 auf Deinen Rohertrag planen willst. Wir werten Deine Zahlen nach Packungen und Warengruppen aus und zeigen Dir, wie sich Fixum, Kassenabschlag und Zuschläge in der BWA niederschlagen.

Auch gesucht als: AMPreisV, Arzneimittelpreisverordnung, Packungsfixum, Apothekenfixum, Apothekenzuschlag, Festzuschlag Apotheke, Notdienstzuschlag · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 10.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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