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Glossar / Botendienst

GLOSSAR · APOTHEKEN

Botendienst der Apotheke

Rechtsstand: Oktober 2026
von Steuerberater Sidney Nik, LL.M.

Der Botendienst ist die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhält die Apotheke einen Zuschlag von EUR 2,50 zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.

Was ist der Botendienst?

Apotheken dürfen Arzneimittel nach § 17 Abs. 2 ApBetrO durch eigene Boten zustellen. Der Bote gehört zum Personal der Apotheke, er ist kein externer Paketdienst. Hat vor der Zustellung keine Beratung stattgefunden, muss die Zustellung durch pharmazeutisches Personal erfolgen, damit die Beratung an der Haustür nachgeholt werden kann. Vom Botendienst zu unterscheiden ist der Versandhandel, für den die Apotheke eine eigene Erlaubnis braucht.

Vergütung durch die Krankenkassen

Für die Zustellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhält die Apotheke nach § 129 Abs. 5g SGB V einen Zuschlag von EUR 2,50 zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag. Er wird über das Apothekenrechenzentrum mit abgerechnet. Werden mehrere Rezepte am selben Tag an dieselbe Adresse geliefert, fällt der Zuschlag nur einmal an.

Steuerliche Behandlung

Der Zuschlag ist eine Betriebseinnahme und unterliegt der Umsatzsteuer von 19 %. Die Kosten des Botendienstes, also Personal, Fahrzeug, Kraftstoff oder Lastenrad, sind Betriebsausgaben. Nutzt jemand das Botenfahrzeug auch privat, ist die Privatnutzung zu versteuern, entweder nach der 1-%-Regelung oder per Fahrtenbuch. Viele Apotheken beschäftigen Boten als Minijobber. Dann gelten die Regeln für geringfügige Beschäftigung einschließlich der Aufzeichnung der Arbeitszeit.

Lohnt sich der Botendienst?

Der Zuschlag deckt die Kosten nicht in jedem Fall. Rechne die Kosten je Tour gegen die Zahl der Lieferorte. In die Entscheidung gehört auch der Ertrag aus den gelieferten Arzneimitteln und die Bindung der Kundschaft an Deine Apotheke, die sich schwer beziffern lässt.

Halte fest, welche Lieferungen an welchen Lieferort gingen. Die Abrechnung des Zuschlags muss sich zu Lieferliste und Rezepten zurückverfolgen lassen. Das hilft bei Rückfragen der Krankenkasse und zeigt Dir, welche Touren sich tragen. Viele Warenwirtschaftssysteme bieten eine Tourenplanung, deren Daten Du dafür auswerten kannst.

Fiktives Beispiel: Ein Bote fährt an 22 Tagen im Monat je eine Tour mit acht Lieferorten, alle mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Zuschlag bringt 176 × EUR 2,50, also EUR 440,00 netto. Kostet der Bote als Minijobber einschließlich Abgaben EUR 650,00 im Monat und das Fahrzeug weitere EUR 250,00, bleibt eine Unterdeckung von EUR 460,00. Ob sich der Botendienst trotzdem lohnt, hängt vom Ertrag der gelieferten Arzneimittel ab.

Typische Fehler und Risiken

  • Der Zuschlag wird je Rezept statt je Lieferort und Tag angesetzt. Das führt zu Kürzungen durch die Krankenkasse.
  • Die Privatnutzung des Botenfahrzeugs wird nicht erfasst.
  • Für Boten im Minijob fehlen die Aufzeichnungen der Arbeitszeit.
  • Die Kosten des Botendienstes laufen in den allgemeinen Kosten unter. Ob er sich trägt, bleibt unbekannt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Botendienst-Pauschale? ▼
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Zuschlag nach § 129 Abs. 5g SGB V EUR 2,50 zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.
Darf jede Mitarbeiterin den Botendienst übernehmen? ▼
Der Bote muss zum Personal der Apotheke gehören. Hat vor der Zustellung keine Beratung stattgefunden, muss pharmazeutisches Personal zustellen, damit die Beratung bei der Übergabe erfolgen kann.
Unterliegt der Botendienst-Zuschlag der Umsatzsteuer? ▼
Ja. Der Zuschlag wird zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt und ist mit 19 % zu versteuern.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du den Botendienst ausbauen, ein Fahrzeug anschaffen oder Boten einstellen willst. Wir rechnen mit Dir die Kosten je Tour und die steuerliche Behandlung von Fahrzeug und Personal durch.

Auch gesucht als: Botendienstpauschale, Botendienstzuschlag, Lieferdienst Apotheke · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 10.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Passende Leistung
Spezialisierung: Apotheken
Sidney Nik, LL.M., Steuerberater
Über den Autor
Sidney Nik, LL.M.
Steuerberater, Inhaber ANDERSMACHER

Sidney Nik ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Offenbach am Main und Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Seine Schwerpunkte sind Apotheken, E-Commerce, Mittelstand, Berater für Berater und Problemfälle. Mit docunest entwickelt er Kanzleisoftware. Jeder Beitrag wird vor Veröffentlichung von ihm fachlich geprüft und freigegeben.

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