Glossar / Pensionszusage
Pensionszusage
Eine Pensionszusage ist das Versprechen der GmbH, ihrem Geschäftsführer im Alter eine Rente zu zahlen. Steuerlich ist sie anerkannt, wenn sie schriftlich erteilt wird und einem Fremdvergleich standhält.
Was ist eine Pensionszusage?
Die Pensionszusage ist eine betriebliche Altersversorgung. Die GmbH verspricht ihrem Geschäftsführer eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung und zahlt später die Pension selbst. Für die Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusage gilt das Gleiche, aber mit strengerem Maßstab. Bilanziell bildet die GmbH eine Pensionsrückstellung (§ 6a EStG). Sie mindert den steuerlichen Gewinn, ohne dass Geld abfließt. Das ist der Reiz für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Nach § 6a EStG muss der Berechtigte einen Rechtsanspruch haben, die Zusage muss schriftlich erteilt sein und Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der Leistungen klar bestimmen. Die Rückstellung wird mit einem Rechnungszins von 6 Prozent berechnet. Bei Zusagen nach 2017 darf sie erst gebildet werden, wenn der Berechtigte das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Auszahlung wird später beim Empfänger nachgelagert besteuert.
Fremdvergleich bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer prüft das Finanzamt zusätzlich nach den Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die Zusage muss ernsthaft vereinbart, vorab geregelt und dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein. Zentrale Punkte sind die Erdienbarkeit, die Üblichkeit der Höhe im Verhältnis zu den letzten Aktivbezügen (Überversorgung), eine angemessene Probezeit bei neuen Geschäftsführern und die Finanzierbarkeit durch die GmbH.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verlangt die Praxis grundsätzlich einen Zeitraum von zehn Jahren zwischen Zusage und vereinbartem Pensionsbeginn, damit er die Pension noch erdienen kann. Zu Erdienbarkeit und Altersgrenzen ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, die Rechtslage ist also im Fluss. Eine nicht anerkannte Zusage führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die Rückstellung wird außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Fiktives Beispiel: Eine GmbH erteilt ihrem 45-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 Prozent der Anteile hält, eine schriftliche Zusage über eine monatliche Pension von EUR 3.000,00 ab Alter 67. Ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt für das erste Jahr eine Rückstellung von EUR 6.000,00. Der Gewinn der GmbH sinkt von EUR 100.000,00 auf EUR 94.000,00. Bei einer angenommenen Steuerbelastung von 30 Prozent spart die GmbH EUR 1.800,00. Erkennt das Finanzamt die Zusage nicht an, wird der Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Typische Fehler und Risiken
- Die Zusage wird nur mündlich oder unklar formuliert. Ohne Schriftform und klare Leistungsbeschreibung entfällt die Pensionsrückstellung.
- Zusage und Pensionsbeginn liegen zu nah beieinander oder die Probezeit wurde nicht abgewartet. Das Finanzamt wertet die Zusage dann als nicht fremdüblich.
- Die Pension ist im Verhältnis zum Gehalt zu hoch (Überversorgung) oder die GmbH kann sie nicht finanzieren. Der überschießende Teil gilt als verdeckte Gewinnausschüttung.
- Bei einem Verkauf oder einer Liquidation der GmbH ist die Verpflichtung ein Hindernis. Ein Verzicht des Gesellschafters auf die Zusage kann als verdeckte Einlage gelten und steuerliche Folgen haben.
Häufige Fragen
Wann ist eine Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt?
Wie wird die Pension später besteuert?
Mit welchem Zins wird die Rückstellung berechnet?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, bevor Du eine Pensionszusage erteilst oder ändern willst. Gemeinsam lässt sich prüfen, ob die Zusage steuerlich anerkannt wird und wie sie die Bilanz belastet.
Auch gesucht als: Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusage · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.