Glossar / Soll- und Ist-Versteuerung
Soll- und Ist-Versteuerung
Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit der Leistung, bei der Istversteuerung erst mit dem Zahlungseingang. Die Istversteuerung gibt es nur auf Antrag nach § 20 UStG.
Was bedeutet Soll- und Ist-Versteuerung?
Die Sollversteuerung ist der gesetzliche Regelfall. Du berechnest die Steuer nach vereinbarten Entgelten. Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem Du die Leistung ausgeführt hast (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Wann Dein Kunde zahlt, spielt keine Rolle. Zahlt er schon vor der Leistung, entsteht die Steuer insoweit bereits im Zeitraum des Zahlungseingangs.
Bei der Istversteuerung berechnest Du die Steuer nach vereinnahmten Entgelten. Sie entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt bei Dir eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Diese Methode erlaubt das Finanzamt nur auf Antrag und nur bestimmten Unternehmern.
Wer die Istversteuerung beantragen kann
Nach § 20 UStG kommt die Erlaubnis in Betracht, wenn einer von drei Fällen vorliegt. Erstens lag der Gesamtumsatz des Vorjahres bei höchstens EUR 800.000,00. Zweitens bist Du nach § 148 AO von der Pflicht befreit, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Drittens übst Du einen freien Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Eine vierte Gruppe betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Wechselst Du die Berechnungsart, darf kein Umsatz doppelt erfasst werden und keiner unversteuert bleiben. Behalte deshalb die Voraussetzungen im Blick, besonders die Umsatzgrenze des Vorjahres. Deren Höhe hat der Gesetzgeber zuletzt angehoben, prüfe sie vor jedem Antrag.
Wirkung auf Liquidität und Vorsteuer
Bei der Sollversteuerung führst Du die Umsatzsteuer auch dann ab, wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Du finanzierst die Steuer vor. Bei der Istversteuerung vermeidest Du diese Vorleistung, denn die Steuer meldest Du erst mit dem Zahlungseingang in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Der Vorsteuerabzug hängt dagegen nicht von Deiner Zahlung ab. Er setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Vom Zuflussprinzip bei der Einkommensteuer unterscheidet sich die Istversteuerung, weil sie nur die Umsatzsteuer betrifft.
Fiktives Beispiel: Eine Beraterin meldet die Umsatzsteuer monatlich an. Im März erbringt sie eine Leistung über EUR 10.000,00 netto, die Umsatzsteuer beträgt EUR 1.900,00. Der Kunde zahlt im Mai. Bei Sollversteuerung entstehen die EUR 1.900,00 mit Ablauf des März und sind in der Voranmeldung für März anzumelden. Bei erlaubter Istversteuerung entstehen sie erst mit Ablauf des Mai, weil dann das Entgelt eingeht. Die Beraterin finanziert die Steuer also zwei Monate nicht vor.
Typische Fehler und Risiken
- Die Istversteuerung wird ohne Erlaubnis angewendet. Das Finanzamt kann die Steuer dann nach der Sollversteuerung festsetzen und Nachzahlungen verlangen.
- Die Umsatzgrenze des Vorjahres wird nicht geprüft. Wer sie überschreitet und weder von der Buchführungspflicht befreit noch Freiberufler ist, erfüllt die Voraussetzungen nicht mehr.
- Beim Wechsel der Methode werden Umsätze doppelt oder gar nicht erfasst. Das Gesetz verbietet beides.
- Anzahlungen werden übersehen. Auch bei Sollversteuerung entsteht die Steuer auf eine Anzahlung schon mit dem Zahlungseingang.
- Istversteuerung und Zuflussprinzip werden verwechselt. Das eine betrifft die Umsatzsteuer, das andere die Einkommensteuer.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Istversteuerung?
Wie beantrage ich die Istversteuerung?
Können Freiberufler immer die Istversteuerung nutzen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du Dein Unternehmen gründest, die Umsatzgrenze nahe rückt oder Du zwischen Soll- und Istversteuerung wechseln willst. Dann lässt sich die Liquiditätswirkung sauber durchrechnen.
Auch gesucht als: Istversteuerung, Sollversteuerung · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.