Glossar / Steuerberatervergütungsverordnung
Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt, wie Steuerberater ihre Leistungen abrechnen, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde. Sie wurde zum 1. Juli 2025 geändert.
Was bedeutet Steuerberatervergütungsverordnung?
Die Steuerberatervergütungsverordnung, kurz StBVV, ist die Gebührenordnung der Steuerberater. Sie regelt, wie die Vergütung für Beratung, Erklärungen, Buchführung und weitere Tätigkeiten zu berechnen ist. Neben den Gebühren fallen Auslagen und die Umsatzsteuer an. Umgangssprachlich sagt man dazu Steuerberatergebühren oder Honorar des Steuerberaters.
Die Verordnung kennt Wertgebühren, Zeitgebühren und Rahmengebühren. Wertgebühren ergeben sich aus einem Gegenstandswert und den Gebührentabellen A bis D (§ 10 StBVV). Die Zeitgebühr wird je angefangene Viertelstunde berechnet (§ 13 StBVV). Bei Rahmengebühren bestimmt der Steuerberater die Gebühr innerhalb eines Rahmens nach billigem Ermessen.
Wie wird das Honorar berechnet?
Bei Wertgebühren ist der Gegenstandswert maßgeblich, etwa bei einer Steuererklärung die Summe bestimmter Einkünfte oder beim Jahresabschluss das Vermögen oder der Umsatz. Aus der Tabelle ergibt sich eine Grundgebühr, die mit Bruchteilen multipliziert wird. Die Zeitgebühr kommt zum Einsatz, wenn die Verordnung sie vorsieht oder kein Gegenstandswert geschätzt werden kann.
Die Verordnung wird angepasst. Zum 1. Juli 2025 traten Änderungen in Kraft, darunter höhere Gebühren und die Taktung der Zeitgebühr nach Viertelstunden. Für Mandate aus der Zeit davor gelten Übergangsregeln. Gebühren für Einspruchs- und Gerichtsverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Konkrete Beträge nennen wir hier nicht. Mit dem Honorarrechner erhältst Du eine Orientierung für Dein Mandat.
Worauf es in der Praxis ankommt
Statt der gesetzlichen Gebühren kannst Du eine Vergütungsvereinbarung treffen, etwa ein Pauschalhonorar oder einen Stundensatz. Sie muss in Textform geschlossen werden, als Vergütungsvereinbarung erkennbar sein und sich von anderen Vereinbarungen abheben (§ 4 Abs. 1 StBVV). Gerade bei laufenden Mandaten schafft sie Planbarkeit.
Die Rechnung muss die Berechnung nachvollziehbar zeigen. Bei Rückfragen kannst Du die Abrechnung prüfen lassen. Für Selbstständige ist die Vergütung in aller Regel eine Betriebsausgabe. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung hängt von Deiner Umsatzsteuerpflicht ab.
Fiktives Beispiel: Ein Unternehmer lässt sich ein Angebot für die Erstellung seines Jahresabschlusses machen. Nach den Tabellen der StBVV ergäbe sich, angenommen, eine Wertgebühr von EUR 2.000,00 netto. Stattdessen vereinbaren beide in Textform ein Pauschalhonorar von EUR 1.800,00 netto für das Jahr, zuzüglich Umsatzsteuer von EUR 342,00. Die Vereinbarung nennt den Leistungsumfang und ist als Vergütungsvereinbarung bezeichnet. Beide Seiten wissen so im Voraus, was die Leistung kostet und der Unternehmer kann die Kosten in seiner Planung berücksichtigen.
Typische Fehler und Risiken
- Die Vergütungsvereinbarung erfüllt die Form nicht. Sie ist nicht in Textform geschlossen oder nicht klar als Vergütungsvereinbarung erkennbar und die Rechtsfolgen sind in der Verordnung geregelt.
- Der Leistungsumfang ist nicht festgelegt. Zusatzleistungen werden dann nach der StBVV gesondert abgerechnet und überraschen bei der Rechnung.
- Alte Vergütungsvereinbarungen werden nicht geprüft. Nach der Änderung zum 1. Juli 2025 gelten für Mandate und Vereinbarungen Übergangsregeln, deren Wirkung Du kennen solltest.
- Die Rechnung wird unbesehen bezahlt. Fehler bei Gegenstandswert, Gebührenansatz oder Auslagen bleiben unentdeckt.
Häufige Fragen
Müssen Steuerberater nach der StBVV abrechnen?
Wie hoch ist das Honorar eines Steuerberaters?
Was sind Steuerberatergebühren genau?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du ein Pauschalhonorar vereinbaren oder eine Rechnung prüfen lassen möchtest. Eine klare Vereinbarung zu Umfang und Honorar vermeidet Missverständnisse.
Auch gesucht als: StBVV, Steuerberatergebühren, Honorar · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.