Glossar / Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug erlaubt Unternehmern, die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von der eigenen Umsatzsteuer abzuziehen. Voraussetzung sind unter anderem eine ordnungsgemäße Rechnung und die Verwendung für das Unternehmen.
Was bedeutet Vorsteuerabzug?
Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die andere Unternehmer Dir für Lieferungen und Leistungen berechnen. Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erlaubt Dir, diese Beträge von der Umsatzsteuer abzuziehen, die Du selbst schuldest. So werden Unternehmer nicht mit Umsatzsteuer belastet, sondern nur der Endverbraucher.
Der Abzug setzt voraus, dass Du Unternehmer bist, die Leistung für Dein Unternehmen bezogen wurde und Du eine nach den §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Beim Reverse-Charge-Verfahren ziehst Du die selbst geschuldete Steuer in der Regel zugleich als Vorsteuer ab.
Wann ist der Abzug ausgeschlossen?
Kein Abzug besteht grundsätzlich, wenn Du die Leistung für steuerfreie Umsätze verwendest, etwa bei bestimmten Vermietungen oder in Heilberufen. Kleinunternehmer können ebenfalls keine Vorsteuer abziehen. Bei gemischter Verwendung teilst Du die Vorsteuer auf. Für einzelne Ausgaben gelten Sonderregeln, etwa bei privater Mitnutzung.
Ändert sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts später, kann eine Berichtigung nach § 15a UStG nötig sein. Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre, bei Grundstücken und Gebäuden zehn Jahre.
Rechnungsfehler und E-Rechnung
Entscheidend ist die formal richtige Rechnung. Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Abzug versagen. Ob eine Berichtigung zurückwirkt, hängt davon ab, welche Angaben fehlten. Kläre das zügig mit Deinem Lieferanten.
Hinzu kommt die E-Rechnung. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Lieferanten mit einem Vorjahresumsatz über EUR 800.000,00 E-Rechnungen ausstellen. Schickt Dir ein solcher Lieferant weiter eine einfache PDF, ist das nach dem Gesetz nur noch eine sonstige Rechnung. Prüfe deshalb, welche Lieferanten betroffen sind und sprich sie an. Wie weit Du Dich im Einzelfall auf die Annahme verlassen darfst, dass ein Lieferant noch die Übergangsregel nutzen darf, solltest Du mit Deinem Steuerberater klären.
Fiktives Beispiel: Ein Unternehmer kauft Büromaterial für EUR 400,00 netto zuzüglich EUR 76,00 Umsatzsteuer und erhält eine ordnungsgemäße Rechnung. Er zieht die EUR 76,00 als Vorsteuer in der Voranmeldung ab. Fehlt später auf der Rechnung die Steuernummer des Lieferanten, kann das Finanzamt den Abzug bei einer Prüfung versagen. Erst nach einer Berichtigung durch den Lieferanten ist der Abzug gesichert. Bei einer Nachforderung wären die EUR 76,00 zu erstatten.
Typische Fehler und Risiken
- Eine Rechnung wird gebucht, ohne die Pflichtangaben zu prüfen. Fehlende Angaben fallen oft erst bei der Betriebsprüfung auf.
- Die Vorsteuer wird für private oder gemischt genutzte Ausgaben voll abgezogen. Der private Anteil ist nicht abziehbar.
- Eine geänderte Nutzung eines Wirtschaftsguts wird nicht gemeldet. Die Berichtigung nach § 15a UStG wird dann nachgefordert.
- Lieferanten schicken ab 2027 weiter einfache PDFs, obwohl sie E-Rechnungen ausstellen müssten. Dein Abzug aus diesen Rechnungen kann angreifbar sein.
- Kleinunternehmer oder Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen setzen Vorsteuer an, obwohl sie ausgeschlossen ist.
Häufige Fragen
Wer darf Vorsteuer abziehen?
Verliere ich den Vorsteuerabzug bei einer fehlerhaften Rechnung?
Kann ich Vorsteuer aus einer PDF-Rechnung abziehen, wenn die E-Rechnung Pflicht ist?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Dir ein Abzug versagt wurde, Du Rechnungen berichtigen lassen musst oder Du Deinen Rechnungseingang auf die E-Rechnung umstellst.
Auch gesucht als: Vorsteuer · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.