Kein Impressum, teure Lektion: Was eine Abmahnung im Online-Shop wirklich kostet
Ein fehlendes Wort im Impressum, ein Stockfoto ohne Lizenz, eine unklare Angabe zum Kleinunternehmer-Status: Für eine Abmahnung reicht oft erstaunlich wenig. Was danach an Kosten auf Dich zukommt, unterschätzen die meisten Shop-Betreiber deutlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Abmahnung im Online-Shop kostet je nach Rechtsgebiet schnell mehrere tausend bis über EUR 100.000,00 Streitwert, dazu kommen Anwaltskosten von EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00 pro Abmahnung.
- Im Impressum werden vor allem vier Fehler abgemahnt: Geschäftsführer statt Inhaber, fehlende Handelsregisternummer, fehlende Angaben zur Komplementär-GmbH und ein fehlender Kleinunternehmer-Hinweis nach § 19 UStG.
- Als Marktplatzhändler haftest Du nach dem BGH-Urteil vom 03.03.2016 auch für Angebotsinhalte, die Amazon nachträglich ändert und musst solche Änderungen im Blick behalten.
- Die anwaltliche Abwehr einer Abmahnung gehört nicht zur Steuerberatung, über das Experten-Netzwerk werden aber spezialisierte Fachanwälte vermittelt.
Warum das Impressum kein Pflichtprogramm zum Abhaken ist
Wer einen Online-Shop betreibt, hat meist ein Impressum, weil es Pflicht ist, nicht weil es strategisch wichtig erscheint. Das ist ein Fehler. Das Impressum ist die erste Stelle, an der sich Formfehler leicht und automatisiert aufspüren lassen und genau deshalb ein bevorzugtes Ziel für Abmahnungen. Anders als bei inhaltlichen Streitigkeiten braucht es hier keine Bewertung im Einzelfall, ein fehlendes Pflichtfeld reicht.
Die häufigsten Impressums-Fehler in der Praxis
Vier Fehler tauchen immer wieder auf. Erstens: Ein Einzelunternehmer bezeichnet sich selbst als „Geschäftsführer“, korrekt wäre „Inhaber“, denn einen Geschäftsführer gibt es rechtlich nur bei einer Kapitalgesellschaft. Zweitens: Die Handelsregisternummer fehlt, obwohl das Unternehmen eingetragen ist. Drittens: Bei einer GmbH & Co. KG werden die Pflichtangaben zur Komplementär-GmbH schlicht vergessen, dabei muss auch deren Handelsregisternummer und Geschäftsführung genannt werden. Viertens: Der Kleinunternehmer-Hinweis nach § 19 UStG fehlt, obwohl er einschlägig ist, was zwar keine klassische Impressumspflicht betrifft, aber in der Praxis regelmäßig mit abgemahnt wird, weil es die Preisangaben und die Umsatzsteuerausweisung berührt.
Was eine Abmahnung tatsächlich kostet
Die Kosten einer Abmahnung bemessen sich am Streitwert und der variiert stark nach Rechtsgebiet. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber, etwa wegen unlauterer Werbung oder eines fehlerhaften Impressums, wird in der Praxis häufig mit rund EUR 3.000,00 pro Verstoß gerechnet. Bei einer Designrechtsverletzung, etwa bei kopierten Produktdesigns, liegen Streitwerte häufig ab EUR 25.000,00. Markenrechtliche Abmahnungen beginnen oft bei EUR 50.000,00 und können bei älteren, bekannten Marken deutlich über EUR 100.000,00 liegen. Urheberrechtliche Abmahnungen wegen unlizenzierter Produktfotos werden bei gewerblicher Nutzung häufig mit rund EUR 6.000,00 pro Bild angesetzt und das kann sich bei mehreren betroffenen Produktbildern schnell vervielfachen.
Rechenbeispiel: Ein Shop nutzt für zwölf Produkte Stockfotos, die eigentlich nur für redaktionelle Zwecke lizenziert waren. Bei einem Streitwert von rund EUR 6.000,00 pro Bild und einer Abmahnung, die drei der Fotos aufgreift, stehen schnell EUR 18.000,00 an Schadensersatz- und Lizenzforderungen im Raum, zuzüglich der Anwaltskosten für die Abmahnung selbst, die sich ebenfalls am Streitwert bemessen und je nach Kanzlei schnell mit EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00 pro Abmahnung zu Buche schlagen. Aus einem übersehenen Lizenzhinweis wird so leicht ein Betrag im fünfstelligen Bereich.
Der Amazon-Fall: Haftung auch für Inhalte, die Du nicht kontrollierst
Besonders für Händler auf Marktplätzen relevant ist ein Urteil des BGH vom 03.03.2016 zu Amazon-Angeboten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Händler auch für irreführende Angaben haftet, etwa bei einer falschen UVP-Angabe, wenn Amazon selbst die Angebotsinhalte nachträglich ändern kann und der Händler die endgültige Darstellung nicht vollständig kontrolliert. Der BGH begründete daraus sogar eine Überwachungspflicht: Wer sein Angebot auf einer Plattform einstellt, bei der Dritte nachträglich Inhalte verändern können, muss diese Änderungen im Blick behalten. Wer sich also blind auf die Plattform verlässt, trägt trotzdem das rechtliche Risiko für das, was am Ende beim Kunden angezeigt wird.
Was Steuerberatung hier leisten kann und was nicht
Die anwaltliche Abwehr einer Abmahnung ist keine steuerberatende Leistung und die übernehmen wir nicht. Wo Steuerberatung aber ansetzt: Die Impressums- und Rechtsformangaben werden bei uns oft im Zusammenhang mit der Gründung, der Rechtsformwahl oder laufenden Änderungen ohnehin mit erstellt oder mitgeprüft, gerade weil sie eng mit Handelsregister, Gesellschafterstruktur und Umsatzsteuerstatus zusammenhängen. Landet trotzdem eine Abmahnung im Postfach, vermitteln wir über unser Experten-Netzwerk spezialisierte Fachanwälte für Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht, damit Du nicht erst lange suchen musst, während die Frist läuft.
Fazit
Ein Impressum ist keine Formalie, die man einmal einrichtet und dann vergisst. Rechtsformwechsel, neue Gesellschafter, ein neuer Kleinunternehmer-Status oder ein Wechsel der Handelsregisternummer sollten sich immer auch im Impressum niederschlagen. Und bei Bildmaterial, Marken und Designs lohnt sich vor dem Launch eines neuen Produkts ein zweiter Blick auf die Lizenzbedingungen. Die Kosten einer versäumten Prüfung liegen fast immer deutlich über den Kosten, die eine kurze Prüfung vorher verursacht hätte.
Häufige Fragen
Was kann eine Abmahnung wegen eines Fehlers im Online-Shop kosten?
Welche Fehler im Impressum werden besonders häufig abgemahnt?
Hafte ich als Marktplatzhändler auch für Angebotsinhalte, die Amazon ändert?
Rechtsstand: Juli 2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.