Glossar / Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt Dir, bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts bis zu drei Jahre vor dem Kauf vom Gewinn abzuziehen.
Was bedeutet Investitionsabzugsbetrag?
Mit dem Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, ziehst Du außerhalb der Bilanz bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens vom Gewinn ab, bevor Du es kaufst (§ 7g Abs. 1 EStG). Der Gewinn des Betriebs darf im Abzugsjahr EUR 200.000,00 nicht überschreiten. Die Summe der Abzüge im Abzugsjahr und den drei Vorjahren ist je Betrieb auf EUR 200.000,00 begrenzt. Das gilt unabhängig davon, ob Du bilanzierst oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellst. Der Abzug ist auch zulässig, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Du übermittelst die Angaben elektronisch.
Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzugsjahr angeschafft werden. Es muss bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 4 EStG). Die Finanzverwaltung legt dafür eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent zugrunde.
Hinzurechnung, Rückgängigmachung und Kombination
Im Jahr der Anschaffung rechnest Du bis zu 50 Prozent der tatsächlichen Kosten dem Gewinn wieder hinzu, höchstens den abgezogenen Betrag. Zugleich kannst Du die Anschaffungskosten um bis zu denselben Betrag mindern (§ 7g Abs. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sinkt entsprechend. Der IAB verschiebt die Steuer also nach vorn, er spart sie nicht dauerhaft. Er schafft Liquidität, wenn die Investition tatsächlich ansteht.
Unterbleibt die Investition fristgerecht, wird der Abzug rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG). Das Finanzamt ändert dann den Bescheid des Abzugsjahres, auch wenn er bestandskräftig ist. Das Gleiche gilt, wenn die Nutzungsvoraussetzung nach Absatz 4 verletzt wird. Plane daher realistisch und dokumentiere die Investitionsabsicht. Neben dem IAB kommt eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent der um den IAB verminderten Anschaffungskosten in Betracht (§ 7g Abs. 5 EStG). Sie lässt sich mit degressiver und linearer Abschreibung kombinieren.
Fiktives Beispiel: Eine Praxisinhaberin plant für 2028 ein Gerät für voraussichtlich EUR 60.000,00. Im Jahr 2026 zieht sie einen IAB von EUR 30.000,00 vom Gewinn ab. Bei einem Steuersatz von 40 Prozent spart sie 2026 rund EUR 12.000,00 Steuer. 2028 kauft sie das Gerät für EUR 62.000,00. Sie rechnet EUR 30.000,00 dem Gewinn hinzu und mindert die Anschaffungskosten für die Abschreibung um denselben Betrag auf EUR 32.000,00. Die Steuer wird damit vorgezogen, nicht erlassen.
Typische Fehler und Risiken
- Die Investition findet nicht oder nicht rechtzeitig statt. Der Abzug wird rückgängig gemacht und der Bescheid des Abzugsjahres wird geändert.
- Die betriebliche Nutzung liegt nicht bei mindestens 90 Prozent. Bei gemischt genutzten Fahrzeugen ohne Fahrtenbuch entfällt der Abzug.
- Die Gewinngrenze von EUR 200.000,00 wird nicht geprüft. Der Gewinn wird vor Abzügen und Hinzurechnungen gemessen.
- Die geplante Investition wird nicht konkret dokumentiert. Bei einer Prüfung fehlt der Nachweis der Absicht.
- Der Höchstbetrag von EUR 200.000,00 je Betrieb für vier Jahre wird überschritten, weil frühere Abzüge nicht mitgerechnet werden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?
Wann muss ich nach dem IAB investieren?
Gilt der IAB auch bei der EÜR?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du größere Investitionen planst und prüfen möchtest, wie sich IAB, Sonderabschreibung und degressive Abschreibung auf Deine Steuer verteilen.
Auch gesucht als: IAB, § 7g EStG · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 08.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.