Herrenberg-Urteil und Scheinselbstständigkeit: Sozialversicherung und Steuer können unterschiedlich ausgehen
Seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts schauen Rentenversicherung und Auftraggeber genauer auf Honorarkräfte und freie Mitarbeiter. Ein Statusfeststellungsverfahren kann Klarheit bringen. Es betrifft aber grundsätzlich nur die Sozialversicherung. Steuerlich kann dieselbe Tätigkeit anders zu beurteilen sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundessozialgericht hat im Herrenberg-Urteil (28.06.2022, B 12 R 3/20 R) eine Honorarlehrkraft an einer Musikschule als abhängig beschäftigt eingeordnet. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Zusammenarbeit, nicht die Vertragsbezeichnung.
- Für Lehrtätigkeiten gilt eine Übergangsregelung (§ 127 SGB IV) bis zum 31.12.2027. Sie setzt voraus, dass beide Seiten von Selbstständigkeit ausgehen und die Lehrkraft zustimmt.
- Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schafft Klarheit. Ob und wann es der richtige Schritt ist, gehört in eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Sozialrecht.
- Die Entscheidung gilt grundsätzlich nur für die Sozialversicherung. Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer prüft das Finanzamt eigenständig. Das Ergebnis kann abweichen.
Was das Herrenberg-Urteil entschieden hat
Im Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) ging es um eine Honorarlehrkraft an einer Musikschule. Das Bundessozialgericht hat sie als abhängig Beschäftigte eingeordnet, obwohl sie einen Honorarvertrag hatte. Maßgeblich ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV das Gesamtbild der Tätigkeit. Als Anhaltspunkte nennt die Rechtsprechung unter anderem:
- die Eingliederung in das Angebot und den Stundenplan der Einrichtung,
- Zeit und Ort der Tätigkeit, die von der Einrichtung oder ihren Regeln vorgegeben werden,
- die Nutzung der Infrastruktur, etwa von Räumen, Instrumenten und Verwaltung,
- fehlende unternehmerische Freiheit, zum Beispiel keine eigene Preisgestaltung, keine eigene Gewinnung von Schülern und wenig unternehmerisches Risiko.
Der Vertragstitel „Honorarkraft“ oder „freier Mitarbeiter“ entscheidet also nichts. Es zählt, wie die Zusammenarbeit gelebt wird.
Betrifft das nur Lehrkräfte?
Entschieden wurde ein Lehrer-Fall. Die Kriterien lassen sich aber auf jede Zusammenarbeit anwenden, in der jemand als Freelancer für einen Auftraggeber arbeitet, etwa als Dozent, Trainer, Berater, Kreativer oder Projektkraft. Ob daraus im Einzelfall eine Beschäftigung folgt, hängt vom Gesamtbild ab. Für den Mittelstand heißt das: Auch dauerhaft im eigenen Team eingesetzte Freelancer gehören auf den Prüfstand. Wie aus einem Hinweis im Unternehmen eine Steuerstrafsache werden kann, haben wir hier beschrieben: Scheinselbstständigkeit im eigenen Unternehmen.
Die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
Der Gesetzgeber hat auf das Urteil mit § 127 SGB IV reagiert. Die Regelung gilt seit dem 1. März 2025 und nach aktuellem Gesetzestext bis zum 31. Dezember 2027. Danach tritt bei einer Lehrtätigkeit keine Versicherungs- und Beitragspflicht aus einer Beschäftigung ein, wenn:
- beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
- die lehrende Person ausdrücklich zustimmt.
Hat ein Versicherungsträger bereits eine Beschäftigung festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht unter denselben Voraussetzungen erst am 1. Januar 2028. Das Bundessozialgericht hat am 13.11.2025 (B 12 BA 2/23 R) entschieden, dass die Regelung auch für Altverträge greifen kann, wenn die Erklärungen nachträglich abgegeben werden. Dokumentiere die Zustimmung deshalb schriftlich.
Wichtig: Die Regelung gilt ausdrücklich für Lehrtätigkeiten. Ob sie auch andere Freelancer erfasst, ist umstritten. Verlass Dich bei Coaches, Beratern oder Kreativen nicht darauf. Und selbstständig tätige Lehrer sind in der Rentenversicherung in der Regel ohnehin pflichtversichert (§ 2 SGB VI).
Das Statusfeststellungsverfahren
Im Verfahren nach § 7a SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung vorliegt. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Antrag stellen, auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit. Wird er innerhalb eines Monats nach Aufnahme gestellt, kann die Versicherungspflicht unter Voraussetzungen erst mit Bekanntgabe der Entscheidung beginnen. Dafür muss der Beschäftigte zustimmen und für die Zwischenzeit anderweitig abgesichert sein. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
Das Verfahren schafft Klarheit, vor allem bei echten Zweifeln und vor dem Start einer Zusammenarbeit. Es kann aber auch zur Feststellung einer Beschäftigung führen, mit Beiträgen als Folge. Den Arbeitnehmeranteil kann der Arbeitgeber dann nur begrenzt nachträglich einbehalten (§ 28g SGB IV). Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und der Antrag sind eine Rechtsdienstleistung. Sie gehören in die Hand eines Rechtsanwalts für Sozialrecht. Steuerberater dürfen Mandanten im Verfahren nach § 7a SGB IV nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vertreten (BSG, 05.03.2014, B 12 R 7/12 R). Bevor Du einen Antrag stellst, solltest Du mit Deinem Rechtsanwalt klären:
- Wie sieht die Zusammenarbeit tatsächlich aus, und passt der Vertrag dazu?
- Lässt sich die Zusammenarbeit so gestalten, dass mehr für Selbstständigkeit spricht?
- Gilt bei einer Lehrtätigkeit die Übergangsregelung des § 127 SGB IV?
- Was bedeutet eine mögliche Feststellung für Nachzahlungen, Vorsteuer und Lohnsteuer?
Der oft übersehene Punkt: Steuerlich kann es anders ausgehen
Die Entscheidung der Rentenversicherung betrifft grundsätzlich nur die Sozialversicherung. Die Bindungswirkung des § 7a SGB IV gilt für andere Versicherungsträger. Das Finanzamt prüft die steuerliche Einordnung eigenständig: bei der Lohnsteuer, ob Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit vorliegt (§ 19 EStG), außerdem bei der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer. Die Maßstäbe sind nicht deckungsgleich und werden von unterschiedlichen Stellen angewendet. Drei Konstellationen sind denkbar:
- Sozialversicherung: Beschäftigung, Steuer: selbstständig. Der Auftraggeber trägt die Beitragsfolgen. Lohnsteuer fällt nicht an, und der Auftragnehmer bleibt steuerlich Unternehmer.
- Sozialversicherung: selbstständig, Steuer: Arbeitnehmer. Der Auftraggeber kann für Lohnsteuer haften (§ 42d EStG), und die Behandlung der Rechnungen und der Vorsteuer wird neu zu prüfen sein.
- Beide Bereiche kommen zum gleichen Ergebnis. Das ist häufig, aber kein Automatismus.
Für die Lohnsteuer kann der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Der Bundesfinanzhof hat sie als Verwaltungsakt eingeordnet, an den sich das Finanzamt bindet (BFH, 30.04.2009, VI R 54/07). Wenn Du als Selbstständiger Deine Einkünfte per Einnahmenüberschussrechnung ermittelst, ändert eine sozialversicherungsrechtliche Feststellung außerdem nicht automatisch Deine steuerliche Behandlung. Prüfe beides getrennt.
Fiktives Beispiel: Ein Dozent unterrichtet seit drei Jahren für ein Bildungsunternehmen, stellt Rechnungen und ermittelt seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Im Statusfeststellungsverfahren stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, weil er in den Kursplan eingegliedert ist und die Räume des Auftraggebers nutzt. Das Bildungsunternehmen muss Beiträge nachzahlen. Das Finanzamt prüft die steuerliche Seite getrennt. Der Dozent entwickelt eigene Unterlagen, hat mehrere Auftraggeber und verhandelt sein Honorar. Das Finanzamt kann deshalb weiterhin von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. Ob es so kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Typische Fehler
- Verträge nach der Bezeichnung „freier Mitarbeiter“ gestalten statt nach dem gelebten Verhältnis.
- Ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, ohne vorher rechtlichen Rat einzuholen und die Tätigkeit realistisch einzuschätzen.
- Das sozialversicherungsrechtliche Ergebnis unbesehen auf die Steuer übertragen, oder umgekehrt.
- § 127 SGB IV auf Freelancer außerhalb der Lehrtätigkeit anwenden.
- Zustimmungserklärungen der Lehrkräfte nicht schriftlich dokumentieren.
- Vorsteuerabzug und Lohnsteuerhaftung bei einer möglichen Umqualifizierung außer Acht lassen.
Wie wir Dich unterstützen
Als Steuerberater begleiten wir Dich bei den steuerlichen Folgen und bei der Lohnabrechnung. Wir prüfen die steuerliche Einordnung Deiner Freelancer (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuer) und zeigen Dir, wo Sozialversicherung und Steuer unterschiedlich ausgehen können. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und ein mögliches Statusfeststellungsverfahren klärst Du mit einem Rechtsanwalt für Sozialrecht. Gern stellen wir den Kontakt in unser Netzwerk her.
Häufige Fragen
Betrifft das Herrenberg-Urteil nur Lehrkräfte?
Bindet die Entscheidung der Rentenversicherung auch das Finanzamt?
Sollte ich immer ein Statusfeststellungsverfahren beantragen?
Darf mein Steuerberater mich im Statusfeststellungsverfahren vertreten?
Wie sichere ich die steuerliche Seite ab?
Was gilt für Lehrkräfte nach dem 31.12.2027?
Wann ein Gespräch sinnvoll ist
Du arbeitest mit Freelancern, Honorarkräften oder Dozenten und bist unsicher, wie die Zusammenarbeit einzuordnen ist? Dann lass uns sprechen. Wir prüfen die steuerliche Seite und stellen Dir bei Bedarf den Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Sozialrecht her.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 7 SGB IV: Beschäftigung
- § 7a SGB IV: Anfrageverfahren (Statusfeststellung) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- § 127 SGB IV: Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
- § 19 EStG: Nichtselbständige Arbeit
- § 42d EStG: Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer
- § 42e EStG: Anrufungsauskunft
- Baker Tilly vom 12.12.2025: Bericht zum Herrenberg-Urteil (B 12 R 3/20 R) und zur BSG-Entscheidung B 12 BA 2/23 R vom 13.11.2025
- BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 7/12 R: Keine Vertretung des Steuerberaters im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
- Deutsche Rentenversicherung vom 14.02.2025: Übergangsregelung für selbstständige Lehrtätigkeiten
Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 20.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.