Glossar / Offenlegung des Jahresabschlusses
Offenlegung des Jahresabschlusses
Die Offenlegung nach § 325 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften, ihren Jahresabschluss elektronisch an das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Frist beträgt grundsätzlich zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag.
Wer muss offenlegen und was?
Offenlegen müssen Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Dazu kommen Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, etwa die typische GmbH & Co. KG (§ 264a HGB). Verantwortlich sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei der GmbH also die Geschäftsführung. Offengelegt werden der festgestellte Jahresabschluss und, soweit aufzustellen, Lagebericht und Bestätigungsvermerk.
Der Umfang hängt von der Größenklasse ab. Kleine Gesellschaften übermitteln nur Bilanz und Anhang, der Anhang braucht keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung (§ 326 Abs. 1 HGB). Mittelgroße Gesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz einreichen (§ 327 HGB). Große Gesellschaften legen vollständig offen.
Wie läuft die Einreichung ab?
Seit dem 1. August 2022 werden die Unterlagen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) an die Stelle übermittelt, die das Unternehmensregister führt. Früher lief die Offenlegung über den Bundesanzeiger. Die Übermittlung erfolgt elektronisch und in deutscher Sprache. Die Frist endet spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB), für kapitalmarktorientierte Gesellschaften gelten kürzere Fristen.
Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur die Bilanz übermitteln. Sie können statt der Bekanntmachung die dauerhafte Hinterlegung wählen (§ 326 Abs. 2 HGB). Die Bilanz wird dann nicht frei veröffentlicht, sondern beim Register hinterlegt. Dafür musst Du mitteilen, dass die Gesellschaft die Kleinstgrenzen an den maßgeblichen Stichtagen nicht überschreitet.
Was passiert bei Versäumnis?
Das Bundesamt für Justiz überwacht die Offenlegung von Amts wegen. Bei Versäumnis droht es ein Ordnungsgeld an und setzt eine Frist von sechs Wochen (§ 335 HGB). Innerhalb dieser Frist musst Du offenlegen oder die Unterlassung mit einem Einspruch rechtfertigen. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens EUR 2.500,00 und höchstens EUR 25.000,00. Es richtet sich gegen die Organmitglieder und kann auch gegen die Gesellschaft festgesetzt werden.
Holst Du die Offenlegung erst nach Ablauf der sechs Wochen nach, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld herab. Für Kleinstkapitalgesellschaften, die die Hinterlegung nutzen, auf EUR 500,00, für kleine Gesellschaften auf EUR 1.000,00. Die Kosten des Androhungsverfahrens fallen auch an, wenn Du innerhalb der Frist offenlegst. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Fiktives Beispiel: Die UG einer Gründerin aus Offenbach hat ein kalendergleiches Geschäftsjahr und ist wie im Vorjahr eine Kleinstkapitalgesellschaft. Zum 31.12.2025 beträgt die Bilanzsumme EUR 38.000,00, die Umsatzerlöse liegen bei EUR 120.000,00, Arbeitnehmer gibt es keine. Die Frist für die Offenlegung endet am 31.12.2026. Versäumt die Geschäftsführerin sie und auch die sechswöchige Nachfrist, droht ein Ordnungsgeld von EUR 2.500,00. Hinterlegt sie die Bilanz kurz danach, wird es auf EUR 500,00 herabgesetzt, die Verfahrenskosten kommen hinzu.
Typische Fehler und Risiken
- Offenlegung mit der Steuererklärung verwechseln. Die E-Bilanz an das Finanzamt ersetzt die Übermittlung an das Unternehmensregister nicht.
- Die Androhung liegen lassen. Nach Ablauf der sechs Wochen wird das Ordnungsgeld festgesetzt, ein Einspruch stoppt das nicht.
- Hinterlegung ohne Kleinstgröße wählen. Die Erleichterung setzt voraus, dass die Grenzen des § 267a HGB an den maßgeblichen Stichtagen eingehalten sind.
- Mehr veröffentlichen als nötig. Kleine Gesellschaften müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen, wer sie trotzdem einreicht, gibt Wettbewerbern unnötig Einblick.
Häufige Fragen
Muss ich noch beim Bundesanzeiger einreichen?
Kann die Frist verlängert werden?
Muss eine Gesellschaft ohne Umsatz offenlegen?
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung ist sinnvoll, wenn Du eine Androhung des Bundesamts für Justiz erhalten hast oder unsicher bist, welche Unterlagen Deine Gesellschaft offenlegen muss. Auch beim Wechsel der Größenklasse lohnt ein Blick darauf, wie viel Du künftig veröffentlichen musst.
Auch gesucht als: Offenlegungspflicht, Publizitätspflicht, Veröffentlichung Jahresabschluss, Unternehmensregister, Bundesanzeiger, Hinterlegung, Ordnungsgeldverfahren · Rechtsstand: Oktober 2026, letzte Aktualisierung: 09.10.2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 325 HGB (Offenlegung)
- § 326 HGB (Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
- § 327 HGB (Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
- § 335 HGB (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Unternehmensregister